Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Wenn ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB
.
Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH NJW 2005, 1348
). Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
Ölverlust bei einem neuen Motorrad ist unstreitig ein Sachmangel.
Wie zuvor erwähnt können Sie grundsätzlich ein mangelfreies neues Motorrad (bei 8 km gehe ich davon aus, daß es sich um ein neues Motorrad handelte), oder eine Reparatur verlangen.
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 3 BGB
).
Dies könnte hier der Fall sein, da der Verkäufer in Ihrem Fall unter Umständen geltend machen könnte, daß eine Reparatur wesentlich kostengünstiger wäre als eine Neulieferung.
Jedenfalls geht es bei einer Reparatur nur um die Beseitigung des Mangels, also den Ölverlust.
Eine derartige Reparatur würde ich auch nicht als „Generalüberholung" bezeichnen. Schließlich kann ein technischer Defekt bei einem Motorrad immer einmal vorkommen.
Bei einem Verkauf würde es Ihnen trotzdem freistehen das Motorrad als gebraucht mit X km und nicht als „generalüberholter Motor mit X km" zu verkaufen.
Ein generalüberholter Motor bei dem gewisse Teile ausgetauscht werden ist insofern etwas anderes als ein neuer Motor.
Wie der Verkäufer den Mangel beseitigt ist grundsätzlich seine Angelegenheit. Insofern können Sie nicht auf die Lieferung eines Austauschmotors bestehen.
Allerdings ist zu beachten, daß der Händler bereits einen Versuch zur Nacherfüllung hatte. Sollte nun der 2. Versuch ebenfalls fehlschlagen, haben Sie das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz.
Natürlich können Sie immer versuchen, eine Garantieverlängerung mit dem Händler zu vereinbaren.
Insofern es sich um ein neues Motorrad handelt haben Sie zudem eine Gewährleistungszeit von 2 Jahren auch bezüglich des Motors.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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