Insolvenzrecht

8. März 2011 12:52 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ben Buder

Bin im Mai 2011 mit meinem Insolvenzverfahren fertig (läuft seit 2005). War eine Firmeninsolvenz meines Ehemannes, wobei ich für Kredite gebürgt hatte. Habe jahrelang bezahlt, da ich immer gut verdient habe. Beziehe seit Juni 2009 Rente und zahle immer noch monatlich 237,-- €. Mein Ehemann hat kein Einkommen. Sein Insolvenzverfahren läuft seit 2008.Zwischenzeitlich ist auch unsere Wohnung versteigert worden (obwohl ich dort keine Rückstände hatte - lief auch nur auf meinen Namen). Allerdings hat sie nach Absprache mit der Bank ein Freund ersteigert, sodass wir noch drin wohnen. Meine Frage ist, ob ich sie ab Mai 2011 dann wieder selbst übernehmen kann oder ob sie dann nochmals versteigert werden kann, oder sind die Bürgschaften mit Ablauf meines Insolvenzverfahrens abgegolten?

Sehr geehrte Fragestellerin,

anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie zeitgleich mit Ihrem Insolvenzverfahren auch die Rstschuldbefreiung beantragt hatten und Sie sich jetzt noch in der Wohlverhaltensperiode befinden, an deren Ende Ihnen dann die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO erteilt werden soll.

Nur wenn dies der Fall ist, werden Sie von allen Forderungen aus den von Ihnen gegebenen Bürgschaften befreit, vorausgesetzt, es handelt sich um Insolvenzforderungen.
Insolvenzforderungen sind alle Forderungen gegen Sie, die bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren.
In der Regel werden diese Forderungen zur Insolvenztabelle anemeldet worden sein. Aber auch ohne Anmeldung werden Sie von den Insolvenzforderungen befreit, § 301 InsO .

Erhalten Sie nach Erteilung der Restschuldbefreiung Vermögen, so haben Ihre Insolvenzzgläubiger keinen Zugriff darauf.

Etwas anderes würde nur für Forderungen aus Bürgschaften gelten, soweit Sie erst nach Insolvenzantrag eine Bürgschaft gegeben hätten.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen wäre ferner eine Bürgschaftsforderung, die gleichzeitig mit dem Rechtsgrund "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" angemeldet und festgestellt worden wäre, § 302 Nr. 1 InsO .

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rückfrage vom Fragesteller 8. März 2011 | 13:42

Ich könnte jetzt also die Wohnung wieder übernehmen, falls die Bank mitspielt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. März 2011 | 13:53

Sehr geehrter Fragestellerin,

Ja. Wenn die bereits genannten Umstände vorliegen, spricht nichts gegen eine Übernahme der Wohnung.

Falls es sich um eine Eigentumswohnung handelt und die finanzierende Bank sich eine Grundschuld oder Hypothek in das Grundbuch eingetragen lassen hat, kann diese Bank natürlich unter Umständen aufgrund der Grundschuld bzw. Hypothek vollstrecken.
Dies hat dann aber nichts mehr mit Ihren alten Bürgschaftsforderungen zu tun.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ben Buder
Rechtsanwakt

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