Meine Angestellte hatte im Januar einfach Urlaub gebucht ohne die Genehmigung von mir zu holen.
Die Buchungsbestätigung hatte sie mir gezeit und ich habe gesagt das sie da keinen Urlaub nehmen kann da ich da auf Fortbildung bin.
Ich habe eine Physiotherapeutische Praxis.
Meine Angestellte ist schwanger und teilte mir dann mit das sie den Urlaub umbuchen wird.
Ich habe mir dann von ihr schriftlich geben lassen das sie in dem gebuchten zeitraum kein Urlaub nehmen kann.
Drei Wochen später kam nun das Beschäftigungsverbot. ich habe damit gerechnet da sie sicher den Urlaub nicht umgebucht hat.
Nun meine Frage:
Kann sie trotz Beschäftigungsverbot aus gesundheitlichen Gründen in der Schwangerschaft(habe ich ja schriftlich) trotzdem die Reise antreten? Gebucht ist Fuerteventura für 14 Tage. Die Buchung habe ich ja noch.
Beschäftigungsverbot bedeutet doch auch da sie sicher so weite Reisen nicht machen darf.
Wenn sie aber nun trotzdem fliegt. Ist das rechtlichin Ordnung? Was kann ich tun?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
- Kann sie trotz Beschäftigungsverbot aus gesundheitlichen Gründen in der Schwangerschaft(habe ich ja schriftlich) trotzdem die Reise antreten? Gebucht ist Fuerteventura für 14 Tage. Die Buchung habe ich ja noch.
Beschäftigungsverbot bedeutet doch auch da sie sicher so weite Reisen nicht machen darf.
Wenn sie aber nun trotzdem fliegt. Ist das rechtlichin Ordnung? Was kann ich tun?
Aus § 17
des Mutterschutzgesetzes kann man herauslesen, dass es nicht per se verboten ist, während der Zeiten des Beschäftigungsverbotes Urlaub zu nehmen.
Natürlich widerspricht sich ansonsten, dass die Arbeitnehmerin ein ärztliches Beschäftigungsverbot bekommt und andererseits in den Urlaub fliegen will.
Im Ergebnis ist dies aber eine medizinische Erwägung.
Als Arbeitgeber haben Sie aber während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes der Arbeitnehmerin keinen Einfluss auf diese und ihre Entscheidungen.
Daher ist es zwar moralisch nicht, aber rechtlich in Ordnung, wenn die Arbeitnehmerin trotz Beschäftigungsverbot in den Urlaub fliegt.