Sehr geehrter Ratsuchende ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass es sich weder um einen Kleingartenpachtvertrag noch um einen Landpachtvertrag, bei dem das Grundstück überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet wurde handelt sondern um eine einfache Grundstückspacht.
1) Wenn der Pachtzins in einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung steht, kann diese Pachtzinsvereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sein. Der zuviel gezahlte Betrag kann wieder zurückgefordert werden.
Ob hier die Pacht auffällig überhöht ist, hängt davon ab, in welcher Höhe die ortsübliche Pacht solch eines Grundstücks in dieser Umgebung ist. Sollte sich herausstellen, dass die ortsübliche Pacht wesentlich geringer ist, dann könnten Sie die zuviel gezahlte Pacht zurückverlangen. Ob diese Überhöhung dann gleich zur Sittenwidrigkeit führt, ist immer eine Frage des Einzelfalls, deren Entscheidung dem Richter vorbehalten bleibt.
Sollten in einem Gerichtsverfahren Zweifel entstehen, dann wird ein meist teures Sachverständigengutachten einzuholen sein. Deshalb empfiehlt sich ein Gang vor Gericht nur, wenn Sie sicher sind, dass die Pacht von der ortsüblichen extrem abweicht.
2) Zum Ende der Pachtzeit ist das Grundstück zurückzugeben. Dabei sind, wenn vertraglich nichts anderes bestimmt ist, Gebäude und Bauten zu beseitigen, selbst wenn sie mit Zustimmung des Verpächters errichtet wurden.
3) Sie können als Tochter zu Lebzeiten Ihrer Mutter nicht in Anspruch genommen werden, wenn Sie nicht selbst auch Vertragspartei des Pachtvertrages sind.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere mir unbekannte Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Pachthöhe und Abrisskosten Gartenlaube
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Vertragsrecht
Die Mutter meiner Freundin (alleinstehend) schloß im Jahr 1974 im Gebiet der ehemaligen DDR einen Pachtvertrag über 100qm zu 0,03 Mark /Jahr und qm ab. Im Jahr 1990 wurde dieser Betrag auf 0,19 DM/Jahr und qm (19,-DM/Jahr)erhöht. Eine weitere Erhöhung gab es 1992 auf 29,-DM/Jahr. Vom 17.04.1997 gibt es ein Schreiben (handschriftlich), wonach die Pacht in Höhe von 120,-DM/Jahr in zwei Raten gezahlt werden kann. Die Regelung wurde (laut diesem Schreiben) 1995 getroffen und gilt für 5 Jahre.
Weitere Schreiben liegen nicht vor. Allerdings zahlt die Mutter mittlerweile jährlich 120,-€.
(Der letzte beidseitig unterschriebene vertrag ist der vom 30.11.1990.)
Aus finanziellen und vor allem auch gesundheitlichen Gründen (schweres Asthma, fortschreitende Demenz) muss sie das Grundstück kündigen.
Für mich ergeben sich jetzt drei Fragen:
1: Ist die Höhe von 120,-€ überhaupt gerechtfertigt? Kann man die ggf. zuviel gezahlte Pacht einklagen?
2: ist sie verpflichtet die auf dem Grundstück errichtete Gartenlaube abzureißen?
3: hat der Verpächter das Recht, wenn sie sich weigert die Laube abzureißen, dies von der Tochter zu verlangen bzw. der Tochter die Kosten in Rechnung zu stellen?
Vielen Dank im vorraus für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Rechnung Rechnung Kosten Jahr Grundstück
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