Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich nich für Ihre Frage.
Der Hintergrund des von Ihnen angesprochenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010, das jetzt veröffentlich wurde, ist der sogenannte Equal-Pay-Grundsatz. Seit 2003 steht Zeitarbeitern der gleiche Lohn zu wie der Stammbelegschaft des Unternehmens, an das sie ausgeliehen werden, es sei denn, ein Tarifvertrag sieht etwas anderes vor. Von dieser Ausweichmöglichkeit haben viele Zeitarbeitsfirmen Gebrauch gemacht.
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So hat die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) mit etwa 1600 verschiedenen Arbeitgebern Tarifverträge abgeschlossen, in denen deutlich niedrigere Stundenlöhne für Zeitarbeitnehmer vereinbart wurden. Die Tarifmächtigkeit wurde der Christlichen Gewerkschaft jedoch mangels ausreichender Mitglieder nun mit Urteil des BAG abgesprochen.
Die Folge fehlender Tarifmächtigkeit ist, dass die in der Vergangenheit abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind mit der Folge, dass der Leiharbeitnehmer den vollen Lohn wie die Stammbelegschaft erhalten muss. Demzufolge haben Sie Anspruch auf den höheren Stundenlohn, der einem Einrichter nahekommt.
Da Gehaltsforderungen erst nach drei Jahren verjähren, könnten Sie insofern für den Zeitraum eine Nachzahlung verlangen, es sei denn, in Ihrem Arbeitsvertrag steht, wie es leider bei vielen Leiharbeitnehmern der Fall ist, die Klausel, dass gegenseitige Ansprüche bereits nach drei Monaten verfallen.
Demzufolge sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag überprüfen, ob eine derartige Verfall- Klausel enthalten ist. Dann können Sie nämlich nur für drei Monate eine Nachbesserung auf dem Niveau der Stammbelegschaft fordern.
Bei Unklarheit stehe ich für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Herr Dratwa,
danke für die schnelle Antwort. Habe eine derartige Verfallklausel gefunden es sei denn, ich verstehe es falsch. Habe deshalb den § wörtlich abgeschrieben:
§ 15 Geltendmachung und Ausschluß von Ansprüchen
Unabhängig von den tariflichen Ausschlußfristen vereinbaren die Parteien induvidualvertraglich folgendes:
1. Beide Parteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen.
2. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es denn, dass der Berechtigte trotz ..bla,bla,bla.
Also was geht jetzt hier? Über welche Größenordnung von Nachzahlung reden wir jetzt noch? MfG Steffen König
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat die von mir angesprochene Verfallklausel von drei Monaten bezüglich etwaiger Nachforderungen. Leider können Sie aufgrund der Verfallklausel nur für drei Monate eine Nachbesserung Ihres Gehalts verlangen, es sei denn, ein Richter kommt auf den sicher nicht abwegigen Gedanken, dass die Klausel wegen erheblicher Benachteiligung des ohnehin über Jahre schlecht gestellten Leiharbeitnehmers insgesamt unwirksam ist mit der Folge,dass Sie eine Nachbesserung für drei Jahre verlangen können. Hier gibt es aufgrund des relativ neuen Urteil des BAG aus Dezember 2010 noch keine Rechtsprechung. Sie können sich vorstellen, dass ein arbeitsgerichtliches Urteil, dass die Verfallklausel für unwirksam erklärt, eine Flutwelle von Prozessen auslösen würde.
Demzufolge sollten Sie, damit Ihre möglichen Ansprüche auf Nachbesserung für drei Jahre nicht untergehen, vor dem Arbeitsgericht auf Nachzahlung für drei Jahre klagen.Es kann durchaus möglich sein, dass der Arbeitsrichter die Verfallklausel im Arbeitsvertrag für unwirksam hält. Schließlich wurden die Leiharbeitnehmer über Jahre ganz erheblich benachteiligt, indem für die gleiche Arbeit ein wesentlich geringerer Lohn gezahlt wurde, was ich persönlich nie richtig verstanden habe und nun das BAG auch für unwirksam erklärt hat. Über die Hintertür der Verfallklausel im Arbeitsvertrag kann eigentlich der Leiharbeitnehmer nicht um seinen verdienten Lohn gebracht werden.
Also, ich kann Ihnen nur empfehlen, beim Arbeitsgericht zu klagen, wobei Sie auch Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Demzufolge , wobei Sie unverzüglich schriftlich Ihre Ansprüche auf Nachbesserung stellen sollten.