Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Es ist möglich die Immobilien einem Dritten in Form eines Vermächtnisses zuzuwenden. Denn das Vermächtnis ist insoweit eine Einzelzuwendung durch eine Verfügung von Todes wegen und damit keine Erbeinsetzung, vgl. § 1939 BGB
.
Nach § 2174 BGB
geht aber der vermachte Gegenstand nicht von selbst auf den Vermächtnisnehmer über sondern es entsteht ein Forderungsrecht des Bedachten gegen den Beschwerten, also den Erben.
Der Vermächtnisnehmer kann das Erbe nach § 2180 BGB
ausschlagen. Bei Ausschlagung gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Das Vermächtnis ist somit hinfällig, soweit kein Ersatzberechtigter vorhanden ist oder keine Anwachsung stattfinden kann.
Durch die Bestimmung von Vermächtnissen können daher die Immobilien nicht verlässlich aus dem Nachlass getrennt werden. Es sollte daher zu Lebzeiten versucht werden eine wirtschaftliche Lösung für die Problem-Objekte zu erreichen.
Teilung der Erbmasse
27. Februar 2011 20:09 |
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Erbrecht
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Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Es geht um folgenden Sachverhalt:
Eine Frau hat mehrere Immobilen von Ihrem verstorbenen Ehemann geerbt. Davon sind einige Immobilien sanierungsbedürftig und mit hohen Kosten verbunden. Die Frau hat drei Söhne.
Ist es möglich die sanierungsbedürftigen Immobilien testamentarisch zu isolieren indem diese Immobilien einem dritten Vermacht werden.
Was passiert wenn dieser Dritte das Vemächtnis ausschlägt ? Sind dann die Sanierungsbedürftigen Immobilien vom übrigen Nachlass isoliert, so dass die Erben sprich die drei Söhne diese Immobilien auch ausschlagen können und damit den restlichen Nachlass behalten ?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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