Ehegattenunterhalt Unterhaltsverzicht

| 24. Februar 2011 15:18 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Nach der Trennung wurde u.a. in einer notariellen Vereinbarung festgehalten:

Die Eheleute sind sich darüber einig, dass der Nr. 3 c des Ehevertrages enthaltene Unterhaltsbetrag auch für den Fall der Scheidung ihrer Ehe gilt. Die Zahlung des nachehelichen Ehegattenunterhalts wird befristet bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes, ....


Seit 6/2010 bin ich von Teilzeit auf Vollzeit umgestiegen.
Mir wurden noch 100 Euro unterhalt gezahlt. Nun wurde wieder neu berechnet und man teilte mir mit, dass mir nur noch 18 Euro zustehen würden.

"und dass (lt. ...dass es sich aufgrund der sehr geringen Höhe um eine Betrag handelt, der vor Gericht auch nicht eingeklagt werden könnte, da ein öffentliches Interesse hiernan nicht besteht.
und...
aufgrund der geringen Höhe des U-Anspruchs und der Tatsache, dass dem Grunde nach tatsächlich kein U-Anspruch mehr gegeben ist, schlage er vor, zum Zwecke der Rechtssicherheit den Unterhaltswegfall notariell zu vereinbaren."

Dieses Schreiben erhielt ich am 23. 2. mit frist zur Stellungnahme bis 28.2.

Nur zu meiner Frage:
1. Da ich durch durch meine Vollzeittätigkeit sehr eingebaunden bin (zu wenig zeit für die Kinder, 8und 10 J.), und wg. evtl. Umstrukturierungen in der Fa. ich nicht weiss wie lange ich noch vollzeit tätig sein kann, würde ich gerne wissen, ob mein Anspruch sofort entfällt, wenn der Unterhalt momentan ausfällt, oder ob der Anspruch bestehen bleibt?

2. Und muss ich dies notariell ändern lassen oder genügt eine schriftliche vereinbarung?


3. Ist die Fristkürze berechtigt?

mfg

24. Februar 2011 | 15:39

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
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Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Vorweg: Lassen Sie sich von der Frist nicht beeindrucken. Diese besagt gar nichts.

Erklären Sie unter keinen Umständen den erbetenen Unterhaltsverzicht! Selbst wenn Ihnen das momentane Einkommen voll unterhaltsmindernd anzurechnen sein sollte ( wovon ich allerdings nicht ausgehe ! ), so könnte sich Ihr Einkommen bis zum 15. Lebensjahr Ihres jüngsten Kindes wieder verringern. Dann muessten Sie erneut um Unterhalt streiten und hätten dann wesentlich schlechtere Aussichten. Also: Nicht verzichten, weder notariell noch sonstwie.

Nach Ihren Angaben kann leider hier nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Unterhalt wegen Ihrer Erwerbstätigkeit überhaupt herabzusetzen ist. Dies hängt von dem genauen Inhalt in der notariellen Vereinbarung ab. Nur wenn die damaligen Einkommensverhältnisse überhaupt zur Grundlage des ermittelten Unterhals gemacht worden sind, kommt eine Anrechnung Ihres Einkommen in Frage. Selbst dann, kommt aber auch nur eine teilweise Anrechnung in Frage, da Sie neben der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder und damit "überobligatorisch" arbeiten.

Lassen Sie sich daher bitte auf Nichts ein und nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch. Gern können Sie mir gesondert auch die Vereinbarung per Mail oder Fax zur Verfügung stellen, damit Ihr weiterer Unterhaltsanspruch überprüft werden kann.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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