Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:
1.Die Ausschlagung ist mit dem Erbfall, das heißt mit dem Tode des Erblassers möglich und nicht erst mit dm Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Erbenstellung. Hat ein derzeit noch in der Ordnung vor Ihnen stehender Erbe das Erbe noch nicht ausgeschlagen und verhindert damit, dass Sie erben, können Sie dennoch bereits jetzt das Erbe ausschlagen für den Fall dass Sie durch die Ausschlagung des anderen Erbe werden sollten.
2.Eine Pflicht ein Insolvenzverfahren zu beantragen besteht nur im Bereich der Kapitalgesellschaften, solange Sie nicht hieran beteiligt sind besteht für Nachlässe eine solche Pflicht nicht, allerdings müssen Sie aufpassen nicht als Erbe mit Ihrem Eigenvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten zu haften, daher empfiehlt sich eine frühzeitige Ausschlagung oder gegebenenfalls ein Antrag auf ein Nachlassinsolvenzverfahren.
Erbausschlagung, Fristen für nachfolgende Ordnung
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Erbrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Sehr geehrte(r)Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
wann kann man sich aus nachfolgender Erbordnung zwecks Erausschlagung an das Nachlassgericht
wenden?
a) sofort ,wenn bekannt ist, dass alle aus der vorigen Ordnungsstufe ausgeschlagen haben ?
b) erst wenn man vom Nachlassgericht vom Erbeintritt informiert wurde ?
Kann man aus irgendeinem Grund verpflichtet
sein, Insolvenzantrag zu stellen ?
Erbitte entsprechende Info. Vielen Dank und
freundlichen Gruß
Trifft nicht Ihr Problem?
Weitere Antworten zum Thema:
Erbe Erbe Ausschlagung Nachlassgericht
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Bewertung des Fragestellers
23. Februar 2011 | 17:07
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?
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Die Beantwortung erfolgte fast umgehend. Die Erläuterungen sind
umfassend und verständlich. Ich bin froh, diesen zweitsparenden
Weg der Beratung gewählt zu haben.
FRAGESTELLER 23. Februar 2011
/5,0
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