Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Der Berechnung für das ALG I zugrunde gelegt wird gem. § 129 SGB III
das pauschalierte Nettoentgelt (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Es kommt hier darauf an, ob auf die Zuschläge auch Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Gleiches gilt auch für die Rente. Auch hier kommt es darauf an, ob Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Nach § 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist der Stundengrundlohn, aus dem die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge ermittelt werden, auf 25 € beschränkt, für den übersteigenden Teil besteht Beitragspflicht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Danke für die Antwort. So wie ich ihre Antwort verstehe bleiben also bei der Berechnung von Rente und Arbeitslosengeld die steuerfreien und sozialversicherungsfreien Zuschläge (Nachzuschlag, Feiertragszuschlag) unberücksichtigt. Aber warum gilt das offenbar nicht für das Krankengeld ? Wie ich ich ja bereits in meiner Frage anmerkte, wurden hier diese Zuschläge voll mit hinzugerechnet.
Sehr geehrter Ratsuchender,
dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass es sich um "Lohnersatzleistungen" handelt.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani