Vorfälligkeit Baukredit

25. Mai 2006 12:42 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Wir haben Jahre 2002 einen Kreditvertrag für einen Neubau über 215000 Euro abgeschlossen(ohne Sondertilgung/ Zinssatz 5,72nom/ Laufzeit 10 Jahre). Durch eine Erbschaft/Ansparungen könnte ich von den 198000 Euro, noch offenen Kredit ,100000 Euro zurückbezahlen. Die Bank lehnt im Normallfall ein herauskommen aus dem Kreditvertag ab. Nur gegen gesondert gestellten Antrag gestatten sie eine Kredit Ablösung. Jetzt mein Frage: Können sie mir Vieleicht einige Punkte nennen mit denen ich vielleicht Erfolg haben könnte aus dem Kreditvertrag herauszukommen?

25. Mai 2006 | 14:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.

1. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Chance hinsichtlich einer Sondertilgung nicht sehr gut stehen.
Der von der Bank geforderte gesonderte Antrag dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Zahlung einer Summe hinauslaufen, die in etwa dem entsprechen dürfte, was der Bank an Zinsen entgeht, wenn sie Sie die Sonderzahlung tätigen lässt, eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung.

2. Bei Darlehen mit festem Zinsdürfen Kreditnehmer erst nach 10 Jahren vorzeitig kündigen. Das entspricht in Ihrem Fall sowieso der Laufzeit des Kredit, hat also keinen Vorteil.
Eine Ausnahme besteht nach einem Urteil des BGH dann, wenn die Immobilie verkauft werden soll. In diesem Fall hätte der Kreditnehmer die Möglichkeit, den Kredit vorzeitig abzulösen. Aber auch hier steht der Bank die oben genannte Vorfälligkeitsentschädigung zu.
Keinen Anspruch hat der Kreditnehmer, wenn er sein Darlehen lediglich vorzeitig ablösen will.

4. Die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet sich danach, wie hoch der Verlust der Bank durch die Kündigung oder Sondertilgung wäre.
Der Kreditgeber kann demnach den entstehenden Zinsausfallschaden verlangen, § 490 II S.3 BGB . Ein Schaden entsteht für die Bank, wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz über dem aktuellen Satz für Neuausleihungen liegt. Ein weiterer Schaden liegt in der für die Restlaufzeit entfallenden Marge der Bank. Je länger also die Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung, desto höher fällt die Entschädigung aus.
Der BGH hat der Bank zur Berechnung zwei Methoden an die Hand gegeben: Erstens - die Bank kalkuliert mit der Diferenz zwischen altem und neuem Zins plus ca. 0.5 Prozent für einen entgangenen Gewinn. Zweitens - die Bank stellt dem Kreditnehmer die Differenz aus ursprünglichem Vertragszins und dem bei Wiederanlage des Geldes erzielbaren Kapitalmarktzins in Rechnung. Dabei muss das Kreditinstitut berücksichtigen, dass die Zinszahlungen des Kunden bei Fortbestehen des vertrages erst in der Zukunft erfolgt wären. Das heisst, die Bank muss den Zinsschaden auf die Gegenwart diskontieren (abzinsen).

5. Für Sie bedeuten diese Ausführungen, dass Sie, für den Fall, dass die Bank einer Sonderzahlung zustimmt, mit der Zahlung eines bestimmten Betrages rechnen müssen, den die Bank aus den eben genannten Methoden errechnen wird.
Der von Ihnen erhoffte Fall, nämlich dass Sie durch das Vorliegen bestimmter Punkte ein Recht auf vorzeitige Ablösung haben, wurde nur in wenigen "begründeten" Einzelfällen angenommen. Dazu zählten, wie oben bereits erwähnt, ein Verkauf der Immobilie, oder auch die Neuaufnahme eines weiteren Kredits zwecks Renovierung.
Sollten diese Punkte bei Ihnen nicht gegeben sein, bleibt Ihnen nichts weiter übrig, als auf das Angebot der Bank zu warten, um dann mit einem Finanz- oder Steuerberater durchzurechnen, ob sich die Sonderzahlung für Sie lohnt.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Antwort geben konnte.

Ich hoffe dennoch, dass ich Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


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