Sehr geehrte Ratsuchende,
in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und mit Blick auf die Höhe des ausgelobten Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Insbesondere erfolgt die rechtliche Bewertung ohne Durchsicht etwaiger Vertragsunterlagen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Unter Zugrundelegung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts läge es nahe, den Verkauf gemäß § 123 BGB
anzufechten. Die Aussage der Bank, Sie vor dem fremden Käufer schützen zu wollen, indem Sie die ganze Immobilie veräussern, kann auf Grundlage der übermittelten Informationen nicht nachvollzogen werden. Möglicherweise handelt es sich hierbei um eine eine Schadensersatzpflicht auslösende Falschberatung seitens der Bank. Um dies nachzuvollziehen müsste allerdings die geführte Korrespondenz eingesehen werden, auch um die Beweislage zu durchleuchten.
Auch das Handeln Ihres Anwalts ist nicht nachvollziehbar, da er offensichtlich gegen Ihre Anweisungen gehandelt hat. Hierdurch begründen sich unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt. Weiterhin wäre an Untreue aufgrund des eigenmächtigen Einbehalts des Honorars vom Treuhandkonto und an Parteiverrat zu denken.
Daher wäre Strafanzeige gegen die an dieser Angelegenheit Beteiligten zu erstatten. Kommt es zu einer Verurteilung eines der Beteiligten, liegt die Durchführung eines sogennannten Adhäsionsverfahrens nahe, das heisst, die Durchführung eines auf die Erlangung eines zivilrechtlichen Titels gerichteten Antrags noch während des Strafverfahrens. Der Vorteil hierbei wäre die Ersparnis eines Kostenvorschusses für das zivilgerichtliche Klageverfahren sowie die Ausermittlung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft.
Ich hoffe, ich habe Ihnen einen allerersten Überblick verschaffen können. Auf jeden Aspekt des von Ihnen vorgetragenen Sachverhalts kann leider im Rahmen dieses Forums nicht eingegangen werden, jedoch biete ich Ihnen an, den Sachverhalt im Detail zu prüfen und dann ein entsprechendes Vorgehen zu vereinbaren. Wenn Sie hieran Interesse haben, kontaktieren sie mich doch gerne telefonisch oder per eMail. Ich wünsche Ihnen trotz dieses unangenehmen Sachverhalts noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Darf die finanzierende Bank des Erwerbers, die Mieter (des veräußerten Hauses) dazu anstiften meinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (durch die Drittschuldner/Mieter) nicht anzuerkennen, mit der vorgegebenen Begründung, das die Mieten bereits (vom Erwerber) an die Bank abgetreten sind, obwohl die Eigentumsumschreibung noch ausstand und der Besitz ebenfalls (laut notariellen Kaufvertrag) noch nicht auf den Erwerber übergegangen ist?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vorbehaltlich einer genaueren Überprüfung des Kaufvertrags ist festzustellen, dass der Erwerber nicht einen Anspruch abtreten kann, den er noch nicht hat. Der Übergang der Nutzungen (also auch des Mietzinsanspruches) der Immobilie findet, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, erst mit Eigentumsübergang statt.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt