Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn vertraglich keine Schriftform für die Kündigung vereinbart wurde, konnte diese auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Eine solche konkludente Kündigung liegt im Verlangen der Rückzahlung der vollen Summe durch den Darlehensgeber, spätestens aber in der Beantragung des Mahnbescheids. Eine fehlende Kündigung können Sie im Streitfall also nicht entgegenhalten.
Unabhängig davon, ob der Darlehensanspruch zum Zeitpunkt der Unterzeichung des Schuldanerkenntnisses trotz Ihrer erneuten Ratenzahlungen 2007, 2008 überhaupt schon verjährt war, scheidet eine Anfechtung des Schuldanerkenntnisses aus diesem Grund wohl auch aus.
Mit Schuldanerkenntnis bezeichnet man einen Vertrag, mit dem jemand das Bestehen einer Schuld anerkennt. Das Anerkenntnis ist den §§ 780
, 781 BGB
geregelt. Man unterscheidet zwischen konstitutiven und deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Welche Art von Schuldanerkenntnis geschlossen wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind vor allem der mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend.
Beim konstitutiven Schuldanerkenntnis ist das Anerkenntnis selbst neuer Schuldgrund, was bedeutet, dass das Anerkenntnis als neues Schuldverhältnis neben das alte Schuldverhältnis tritt. Dem neuen Schuldverhältnis können Einwendungen aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis (hier: Darlehensvertrag) grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Das Schuldanerkenntnis gilt als erfüllungshalber auf die Schuld des zugrundeliegenden Schuldverhältnisses gegeben. Der Einwand der Verjährung bzw. eine Anfechtung aufgrund Irrtums über die Verjährung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag scheidet in diesem Fall daher aus.
Von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis spricht man bei einem Schuldanerkenntnis, dass ein bereits bestehendes Schuldverhältnis (hier: Darlehensschuld) bestätigt, aber kein zweites Schuldverhältnis schafft. Als charakteristische Rechtsfolge zeitigt das deklaratorische Schuldanerkenntnis einen Einwendungsausschluss. Dadurch werden dem Schuldner nicht nur Einreden, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen, sondern auch jedes tatsächliche oder rechtliche Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen abgeschnitten. Auch bei einer solchen Auslegung wäre der Einwand der Verjährung der Darlehensforderung daher nicht möglich.
Lediglich wenn man hier ein rein tatsächliches, nicht rechtsgeschäftliches Anerkenntnis annehmen würde, das allein dem Zweck dienen sollte, dem Gläubiger den Beweis zu erleichtern oder ihn durch die Mitteilung der Erfüllungsbereitschaft von sofortigen Maßnahmen abzuhalten, könnten Sie Einwände noch geltend machen. In diesem Fall könnten Sie den im Anerkenntnis liegenden Beweis erschüttern, indem Sie die Verjährung darlegen und beweisen. Es müssten aber schon besondere Umstände vorliegen, um im Streitfalle darlegen zu können, dass nur ein solches einseitiges Anerkenntnis ohne weiteren Rechtsbindungswillen abgegeben werden sollte.
Ich sehe nach Ihrer Schilderung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung daher leider wenig Erfolgsaussichten für eine Abwehr der geltend gemachten Forderung.
Ich hoffe dennoch, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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