Treppenhaus beschädigt

8. Februar 2011 15:29 |
Preis: 45€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joschko

Hallo, ich hätte folgende Frage. Treppenhaus wird nur von einem Mieter genutzt und von diesem erheblich beschädigt. 200 Beschädigungen im Putz (z.T größer als 2 cm Durchmesser). Diese wurden beim Auszug vom Mieter nicht ordnungsgemäß beseitigt. (Die haben einfach dick den Putz drüber geschmiert. Sieht jetzt aus wie ein Streußelkuchen.Jetzt habe ich ein Angebot von einem Verputzer eingeholt. Lt.Verputzer lässt sich dies nur durch einen kompletten Neuputz korrigieren. Angebot liegt bei ca 2000 Euro. Wer kommt für die entstehenden Kosten auf? Mit wieviel Prozent muss ich mich als Vermieter an den Kosten beteiligen. Treppenhaus wurde vor dem Einzug der Mieter vor 8 Jahren komplett renoviert. Danke für die Antwort

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Die Benutzung des Treppenhauses gehört zum Gebrauch der Mietsache (Wohnung). Für Kosten durch Schäden im Treppenhaus wie von Ihnen geschildert hat insoweit der Mieter aufzukommen, sofern diese Schäden nachweislich vom Mieter selbst verursacht wurden. Dabei ist der Mieter zwar nicht dazu verpflichtet, das gesamte Treppenhaus renovieren zu lassen, grundsätzlich muss dieser aber die tatsächlich durch ihn beschädigten Stellen so ausbessern lassen, dass sich diese nicht vom Rest des Treppenhauses abheben. Sofern dies wie von Ihnen geschildert jedoch angesichts des Schadensumfangs nicht mehr möglich ist, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, ist grundsätzlich auch der gesamte betroffene Bereich wieder instandzusetzen. Sie werden daher letztlich die Schäden an der Verputzung instandsetzen lassen dürfen und dem Mieter die Kosten dafür in Rechnung stellen können, sofern dieser den ursprünglichen Zustand nicht selbst wieder ordnungsgemäß herstellt. Beachten sie dabei jedoch, dass Schadensersatzansprüche zwar grundsätzlich in 3 Jahren verjähren, wenn es sich allerdings um Schäden am Mietobjekt selbst handelt, jedoch bereits 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache. Sofern der betroffene Mieter zudem bei Einzug eine Kaution geleistet haben sollte, können Sie auch diese in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2011 | 07:13

Hallo, zuerst einmal vielen Dank für die Antwort.
leider vermiss ich die Antwort auf meine Frage, ob ich mich als Vermieter nicht mit einem Anteil an den Kosten beteiligen muss? (da das Treppenhaus ja schon vor 8 Jahren verputzt wurde).
Der Mieter hat ja eigentlich seine Schuld schon anerkannt indem er versucht hat die Schäden selbst zu beheben (leider ohne Erfolg) Oder sehe ich das falsch.
Vielen Dank im voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Februar 2011 | 08:53

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Zunächst sehen Sie es richtig, dass der Mieter durch bereits erfolgte, jedoch gescheiterte Reparaturversuche seine Eintrittspflicht im Grunde schon bestätigt hat. Ansonsten verhält es sich grundsätzlich so, dass der ersatzpflichtige Mieter das beschädigte Objekt durch ein solches von gleicher Qualität ersetzen muss, also in den Zustand zurückversetzen muss, welches dieses zum Zeitpunkt der Beschädigung hatte. Hierzu müsste zunächst einmal festgestellt werden, wann die Beschädigungen durch den Mieter erstmals aufgetreten sind. Sollte dies in Ihrem Fall noch keine 8 Jahre zurückliegen, würden Sie als Vermieter bei Neuverputzung eine höherwertige Leistung erhalten, so dass ein so genannter Abzug "Alt für Neu" und damit eine prozentuale Kostenbeteiligung Ihrerseits möglich wäre. Um diesen Anteil genau berechnen zu können, fehlen hier indess noch weitere Sachverhaltsangaben. Bei der Berechnung müsste insoweit zunächst von der durchschnittlichen Lebensdauer der Verputzung ausgegangen werden. Diese wird dann ins Verhältnis gesetzt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beschädigungen erfolgten. Also angenommen der Putz war im Zeitpunkt der Beschädigung bereits 5 Jahre alt, so würde der Mieter einen 5 Jahre alten "gebrauchten" Putz als Ersatz schulden. Nimmt man weiterhin eine fünfzehnjährige Lebensdauer der Verputzung an, müssten Sie sich als Vermieter somit etwa ein Drittel der Kosten einer Neuverputzung anrechnen lassen. Dies ist aber nur ein Beispiel, der Ihrerseits beauftragte Handwerker kann Ihnen sicherlich für die genaue Berechnung auch konkretere Zahlen in diesem Zusammenhang benennen.

Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe auch weiterhin

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER