Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten darf:
Sofern die Gegenseite von einem Vertragsschluß ausgeht, muß sie ihn beweisen. Ansonsten besteht kein Vergütungsanspruch. Die Gegenseite muß genau nachweisen, dass genau Sie einen Vertrag mit der Gegenseite abgeschlossen haben. Kann Sie dies nicht, wird Sie auch einen Prozeß verlieren. Fraglich ist daher, ob sie dieses Risiko eingehen wird oder der bisherige Schriftverkehr nur zur Einschüchterung dient.
Zudem kommen hier die §§ 312bff. BGB
zur Anwendung, wonach Sie über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein müssen. Kann die Gegenseite dies nicht beweisen, gilt die 2-wöchige Widerrufsfrist nicht und Sie können den Vertrag unbefristet bis zu einer ordnungsgemäßen Belehrung widerrufen.
Auch den Zugang der Rechnung muß die Gegenseite beweisen. Ansonsten bestehen Zweifel an der Fälligkeit der Forderung.
Die IP-Adresse alleine weist noch nicht nach, dass Sie am PC gesessen haben und die Daten eingegeben haben und evtl. einen Vertrag geschlossen haben (unabhängig vom noch möglichen Widerrufs), jedoch könnte Ihr Einschreiben so aufgefaßt werden.
Ob die Gegenseite klagen wird und welche Beweismittel dort zur Verfügung stehen, kann nur erahnt werden, sie sollten jedoch auf der Übermittlung der Daten und der Widerrufsbelehrung beharren und evtl. den Vertrag nochmals ausdrücklich widerrufen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen haben Sie jedoch nicht.
Ein Vertrag kann durchaus auch elektronisch geschlossen werden, genauso wie Daten oder Rechnungen auch online übermittelt werden können. Zumindest bei Rechnungen besteht jedoch die Frage nach deren Wirksamkeit mangels Unterschrift.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben und etwas Ungewißheit genommen zu haben. Ihr Besuch bei der Verbraucehrzentrale könnte ebenfalls helfen, da diese bei rechtswidrigen oder verbraucherunfreundlichen Praktiken unterstützen oder intervenieren kann.
Mit freundlichen Grüßen von der Ostsee
Christian Joachim
-Rechsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Vielen DANK. Was ist wenn in dieser Linkverzweigung nicht nur die AGB´s standen sondern dort auch auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wurde und ich das evtl. übersehen habe, Ich kann es nicht mehr nchprüfen da deren Homepage nun ganz anders aussieht.Die Gegenseite wird es nun anhand der neuen Homepage beweisen können. Ich kann aber nicht beweisen das die Homepage im Februar anders aussah als jetzt.
Die IP Adresse besagt nach meiner Meinung lediglich aus bei welchem Provider ich bin.
Meine Frage: Soll ich weiterhin nicht zahlen und erst abwarten was der Anwalt mir schreibt. ? Wie kann eine Firma die nur per email korrespondiert nachweisen das ich die Rechnung erhalten habe. ALso ich versichere das ich keine in meine Outlook Korb hatte als mein PC wieder ok war.
Danke LG aus Trier an die Ostsee
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach Rücksprache mit einigen Kollegen empfehle ich Ihnen nichts zu tun. Die Gebrüder *****, als Inhaber der Firmasind für dieses Vorgehen bekannt. Die Beweislast liegt bei der Gegenseite, was auch für die Internetseite zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars gilt und soweit mir bekannt ist, unternimmt die Firma nichts, insbesondere, wenn sich für die Betroffenen ein Anwalt meldet. Sofern Sie wünschen kann ich Sie in der Angelegenheit auch vertreten. Für weitere Fragen können Sie mich über die o.a. Kontaktinformationen erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de