Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer des Grundbesitzes. Insoweit kann auch dieser nur eine Zustellungsvollmacht hinsichtlich der eigentlich an ihn zu sendenden Grundsteuerbescheide für eine andere Person ausstellen, so dass in Ihrer Fragestellung die „Zustellungsbevollmächtigung des Erwerbers" nicht ganz nachvollzogen werden kann. Wer hat bei Ihnen wen bevollmächtigt, dass er Zustellungen für seine Person als rechtswirksam in Empfang nehmen darf? (in der Nachfragefunktion können Sie dies konkretisieren).
Eine Zustellungsvollmacht bedeutet, dass mit dem Zugang der Bescheide bei der bevollmächtigten Person (also nicht bei der, welche die Bevollmächtigung ausgestellt hat) jener Person, welche die Vollmacht ausgestellt hat, die Bescheide rechtswirksam bekannt gegeben wurden (mit der Folge, dass zum Beispiel die Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen). Eine Zustellungsvollmacht ändert also nicht den Schuldner!
Sind mehrere Eigentümer hinsichtlich des Grundstückes gegeben, so sind sie Gesamtschuldner. Das Wesen der Gesamtschuldnerschaft ergibt sich auch aus § 44 Abgabenordnung (AO
):
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
Gesamtschuld bedeutet im Grunde, dass jeder der Gesamtschuldner auf die Gesamtsumme haftet, aber der Gläubiger die Summe natürlich dennoch insgesamt in einmaliger Höhe berechtigt ist, zu fordern (aber eben nicht doppelt).
Zahlt einer der Gesamtschuldner die Grundsteuer, so kommt dies den anderen Gesamtschuldnern zustatten. Ob die Gesamtschuldner im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet sind, richtet sich nach § 426 BGB
.
Wenn die Gemeinde nun tatsächlich doppelt kassiert hätte, wäre dies ohne Rechtsgrund erfolgt und kann die Rückforderung erfolgen.
Bei einer Gesamtschuld werden die Bescheide auch an alle Schuldner zugestellt, die Gesamtschuld sollte aber auch aus dem Bescheid hervorgehen. Allerdings bezweifele ich, dass bei Ihnen eine Gesamtschuld beider Wohnungseigentümer überhaupt gegeben war.
Eine Gesamtschuld kommt nämlich nur bei Miteigentum in Betracht und nicht dann, wenn das Grundstück nach WEG in Wohneigentum aufgeteilt ist. Beim Wohnungseigentum liegt eine Gesamtschuldnerschaft gar nicht vor. Denn der Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum ist im Wohnungseigentum mitenthalten. Es ist also jeder Wohnungseigentümer unmittelbar nur Steuerschuldner für die Grundsteuer, die auf sein Wohnungseigentum entfällt. Das schließt jedoch nicht aus, dass das einzelne Wohnungseigentum sich im Eigentum mehrerer Personen befinden kann und diese insoweit Gesamtschuldner sind (z.B. Ehegatten, welche als Miteigentümer eingetragen sind hinsichtlich der Wohnung).
Angesichts des Vorstehenden, ist mir bei Ihrer Fragestellung die tatsächliche Konstellation noch nicht ganz klar, welche Sie durch die Nachfragefunktion klar stellen können bei Bedarf.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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