Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zunächst ist zu sagen, daß Ihnen nach den Informationen, die Sie hier gegeben haben, wohl ein Ausgleichsanspruch zustehen wird. Dieser Anspruch kann sich aus mehreren rechtlichen Gründen ergeben, so auch aus einer ungerechtfertigten Bereicherung, aber auch aus dem Wegfall der vereinbarten Geschäftsgrundlage. Grundlage für die Zahlungen war das Vertrauen in den Bestand der Beziehung und das deshalb gemeinsam abbezahlte Haus. Fraglich ist daher letztlich nur die Höhe dieses Ausgleichsanspruches.
Sie können hierbei nicht allein auf die von Ihnen geleisteten Zahlungen abstellen. Vielmehr muß auch berücksichtigt werden, was Sie sich durch das gemeinsam bewohnte Haus erspart haben (vor allem Mietzahlungen). Auch wird der Ausgleichsanspruch auf den von Ihnen erwähnten 4 Seiten der Gegenseite sicherlich durch Gegenforderungen und –aufstellungen reduziert werden. Möglicherweise existieren auch Vereinbarungen und Abreden bezüglich der Verwendung der geleisteten Zahlungen (bzw. werden von der Gegenseite behauptet).
Es ist daher durchaus üblich, daß hier „gedroht" wird. Genauso üblich ist es, selbst einen Vergleich anzubieten, um so den Rechtsstreit zu beenden. Hintergrund ist, daß für beide Parteien des Rechtsstreits ein finanzielles Risiko besteht. Beide Parteien müssen ihre jeweiligen Ansprüche vor Gericht beweisen. Es muß das Gericht überzeugt werden, daß der Anspruch auch tatsächlich besteht. Hier herrscht immer eine gewisse Unsicherheit. Kommen dann noch zusätzliche Kosten, wie z.B. Gutachterkosten (Bewertung des Wertes des Hauses!) in Betracht, wachsen die Kosten des Prozesses weiter an, das Kostenrisiko kann somit den erhofften „Gewinn" erreichen oder übersteigen. Klagen Sie beispielsweise die von Ihnen genannte Summe von 15.600 € ein, so beläuft sich das Prozeßkostenrisiko bereits ohne Gutachter oder Zeugen auf über 5.000 €. Haben Sie hier keine Rechtschutzversicherung, die dieses Risiko abdeckt, so laufen Sie Gefahr, nicht nur vor Gericht zu verlieren – was, wie gesagt, nie ganz auszuschließen ist -, sondern auch noch zusätzliche Kosten tragen zu müssen.
Sie sollten mit Ihrem Anwalt das Kostenrisiko besprechen und möglicherweise, trotz der „Drohung" der Gegenseite, ein für Sie vorteilhafteres Vergleichsangebot unterbreiten. Sollte sich die Gegenseite hierauf nicht einlassen, müssen Sie anhand des Kostenrisikos entscheiden, ob Sie klageweise vorgehen wollen oder nicht.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Bauer, vielen Dank für die Beantwortung der Frage. Die Informationen decken sich im Wesentlichen mit meinen Ansichten.
Die angebotenen 1500,-€ sind fest bis zum 28.01. - danach gibt es eben kein "nachbessern". Muss ich wirklich davon ausgehen, dass die Gegenseite hier nicht den zunächst "kleinsten" Spielball angeboten hat? Ist dieses Hop oder Top so ernst zu nehmen?
MfG
Sehr geehrte Fragestellerin,
natürlich kann ich nicht die Absichten der Gegenseite voraussehen. Ich gehe aber davon aus, daß die Gegenseite ihrerseits eine Berechnung vorgenommen hat und anhand dieser Berechnung einen Betrag angeboten hat, der am untersten Rand liegt. Die Berechnung selbst wird sicherlich viele Unwägbarkeiten enthalten, die angebotene Summe wird nicht das rechnerisch einzig mögliche Ergebnis gewesen sein. Sie müssen mit Ihrem Anwalt die von der Gegenseite angeführten Argumente auf ihre Stichhaltigkeit und Beweisbarkeit überprüfen und ihrerseits eine Gegenrechnung aufmachen, mit der Sie der Gegenseite aufzeigen, daß sein Angebot zu gering für einen Vergleich ist und er diesen erhöhen sollte. Auch der Gegner hat schließlich besagtes Kostenrisiko.
Wurde einmal ein Angebot zum Vergleich abgegeben, ist es wahrscheinlich, daß dieses auch später wieder aufgegriffen wird. Selbst bei Verstreichenlassen der Frist oder bei zunächst erfolgter Ablehnung des Vergleichsangebots wird die Gegenseite normalerweise offen für einen erneuten Vergleichsversuch auf Basis der von ihr bereits benannten Höhe sein.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)