Hundeverkauf rückgängig machen, Kosten?

15. Januar 2011 11:17 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben am 08.01.11 für 1200 einen Hund bei einem Züchter gekauft. Er sicherte uns einen ruhigen gut sozialisierten Hund zu, da wir ihm unseren Wunsch nach einem Familien- und Therapiehund geäußert hatten.
Der Hund benahm sich schon beim Kauf sehr wild unserer 4 jährigen Tochter gegenüber. Der Züchter sagte, er sei sonst ganz ruhig und wäre jetzt nur aufgeregt.

Wir haben einen üblichen Kaufvertrag unterschrieben.
Der Züchter hat allerdings versäumt auf der Ahnentafel den Besitzerwechsel zu dokumentieren!

Innerhalb von drei Tagen benahm sich der Hund sehr dominant, fing an zu schnappen und zeigte sich als nicht stubenrein. Wir hatten Sorge um unsere Kinder.
Die Frau des Züchters bestätigte, der (6 Monate alte) Hund habe nie innerhalb ihrer Wohnung gelebt.
Üblicherweise rechtfertigt ein solcher Preis eine Hausaufzucht.

Mein Mann hat den Hund zurückgebracht, der Züchter hat sich jedoch geweigert, uns das Geld zurückzuerstatten.
Er hat uns zugesichert, wir würden das Geld zurückerhalten, wenn er den Hund weitervermitteln könnte. Futterkosten würden für uns nicht anfallen.
Dies hat mein Mann unterschrieben.
Wir wollen wissen, ob wir rechtlich den Kaufvertrag rückgängig machen können und ob der Züchter das Geld zurückerstatten muss.

Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Brandt

15. Januar 2011 | 11:50

Antwort

von


(280)
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Nach erster Einschätzung liegt hier ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vor, da der Hund nicht die Ihnen zugesicherten Eigenschaften hat.
Der Sachmangel ist Bestandteil des sog. Gewährleistungsrechts und sichert demjenigen, der eine mangelbehaftete Sache kauft, gewisse Rechte zu.

In Ihrem Fall kommt hier ein sofortiges Rücktrittsrecht in Betracht. Wegen der Festlegung auf diesen einen konkreten Hund, ist der Verkäufer nach m. E. auch nicht zur Nacherfüllung berechtigt. Sie könnten nach m. E. also sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.

Problematisch ist die Frage, was konkret Ihr Mann jetzt unterzeichnet hat. Ich hoffe nicht, dass er nun auch einen Verzicht auf das Gewährleistungs-/Rücktrittsrecht unterschrieben hat. Sollte dies der Fall sein, wäre ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen.

Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Sollte Ihr Mann nun nicht keinen Verzicht auf das Rücktritts-/Gewährleistungsrecht unterschrieben haben, treten Sie vom Kaufvertrag zurück und teilen Sie dem Verkäufer dies mit. Verlangen Sie das Geld zurück. Teilen Sie dem Verkäufer mit, dass Sie sich haben anwaltlich beraten lassen und dass ein Rücktrittsrecht vorliegt. Sollte es weiterhin zu Problemen kommen, sollten Sie einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen. Dieser muss konkret anhand der Unterlagen prüfen, wie dann weiter vorgegangen werden kann.

Für eine solche Vertretung steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich in diesem Fall per E-Mail.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sind, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Eine Rechtsberatung durch einen Berufskollegen vor Ort kann und will durch diese Plattform nicht ersetzt werden.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


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