Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Wichtig ist zu unterscheiden, worauf die Forderung beruht. Handelt es sich um unmittelbare Anspürche aus dem Versicherungsvertrag, so müssen Sie den § 12 Absatz 1 VVG
(Versicherungsvertragsgesetz) beachten:
§ 12
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
Danach wäre Verjährung eingetreten.
Ansprüche, die nur mittelbar auf den Versicherungsvertrag zurückzuführen sind, unterliegen der dreijährigen Verjährung des § 195 BGB
.
Auch danach wäre Verjährung eingetreten.
Forderungen aus dem Jahr 2002 sind daher grundsätzlich verjährt, allerdings müssen Sie sich gegenüber der Krankenkasse auf die Verjährung berufen (am besten Einschreiben/Rückschein).
Sicherheitshalber sollten Sie sich vergewissern, ob damals kein Vollstreckungsbescheid gegen Sie erwirkt wurde (wofür das jetzige Verhalten des Versicherers aber nicht spricht), da dann eine sogenannte "titulierte Forderung vorläge", die erst nach 30 Jahren verjährt.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Die Forderung betrifft Beiträge, die wir für einen damals angestellten Arbeitnehmer abzuführen hatten. Sind auch diese dann verjährt?
Danke für Ihre schnelle Hilfe!!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die den Sachverhalt aufklärt, aber -leider- zu einem anderen Ergebnis führt.
Ansprüche der gesetzlichen Krankenkassen auf Zahlung des Arbeitgeberanteils verjähren gemäß § 25 Absatz 1 SGB IV
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Da Sie sich aktuell im vierten Jahr befinden, ist noch keine Verjährung eingetreten.
Ich bedaure, Ihnen auf Ihren Hinweis zur Art der Versicherung nun eine andere Mitteilung machen zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt