Rechtsstreit Schadenersatz

7. Mai 2006 14:08 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Weingart

Sehr geehrte Damen und Herren,

im letzten Jahr wurde unser Auto durch einen 4-jährigen Jungen stark beschädigt. Die Eltern waren nicht in der Nähe. Das Kind spielte unbeaufsichtige mit anderen Kindern auf der Strasse. Durch das Geschrei der anderen Kinder wurde ich im Büro aufmerksam und sah den kleinen Jungen wie er mit einem Stein auf unser Auto einschlug. Zur Sicherheit habe ich die Polizei kommen lassen, die den Schaden aufnahm, den Vater befragte, der nichts gesehen hatte, sowie ein ca. 11 jähriges Mädchen, das bezeugte,dass der Schaden von dem Jungen angerichtet wurde. Ein Sachverständiger schätzte den Schaden auf ca. 2,500 Euro. Auch haben wir sofort einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der uns damals gute Chancen bescheinigte. Nachdem die gegnerische Versicherung nach endlosen Monaten nicht bezahlen wollte, bot uns der Anwalt an, Klage einzureichen. Es gingen wieder einige Monate ins Land, in dem überhaupt nichts passierte, nach mehrmaliger Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwaltbüro teilte uns dieser nun mit, dass wir für eine Klage Zeugen benötigten, lt. seinen Angaben existiert keine polizeiliche Aufnahme. Die Polizei war damals wohl vor Ort, hatte jedoch keinen Bericht darüber erstellt. Wird dies nicht generell gemacht, wenn die Polizei eingeschaltet wurde? Nach über einem Jahr durften wir dies erfahren. Hat es überhaupt noch einen Sinn an der Klage festzuhalten? Ausser den anderen Kindern, deren Adressen nun ja nicht mehr vorhanden sind, gibt es nur noch einen Kollegen der teilweise etwas mitbekommen hatte.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen gerne beantworte.

Ich gehe davon aus, dass Sie eine Klage wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 832 BGB gegen die Eltern des Kindes anstreben.
Insoweit tragen Sie die Beweislast für die Tatsache der Beschädigung Ihres Fahrzeuges gerade durch das 4-jährige Kind.

Etwas ungewöhnlich ist es schon, dass bei der Polizei nach Ihren Informationen keine Angaben existieren.

Natürlich wird hier keine Ermittlungsakte angelegt, da der „Täter“ noch nicht strafmündig ist. In der Regel wird allerdings das polizeiliche Tätigwerden unter einer entsprechenden Tagebuchnummer bei der zuständigen Polizeidienststelle aufgenommen. Sie sollten hier den von Ihnen mandatierten Kollegen bitten, unter der entsprechenden Tagebuchnummer zumindest die tätiggewordenen Polizeibeamten zu ermitteln. Es ist zwar nach über einem Jahr unwahrscheinlich, aber vielleicht können diese noch als Zeugen dienlich sein.
Auch besteht natürlich die Möglichkeit, dass Sie sich, soweit möglich, privat um die Erlangung der Adressen der Kinder bemühen. In der Regel kann man davon ausgehen, dass diese in den umliegenden Straßen wohnen.

Inwieweit es für Sie einen Sinn hat an der Klage festzuhalten, kann ich vorliegend ohne Einsichtnahme in die Akte nicht abschließend beurteilen; das käme einem Blick in die Kristallkugel gleich. Gerade vor Gericht hängt die etwaige Erfolgsaussicht von weiteren Faktoren ab. Auch ist es nicht zuletzt eine Kostenfrage.
Es kommt auch darauf an, was Ihr Kollege gesehen hat und an was er sich noch erinnern kann. Ob sich die beteiligten Kinder, so sie denn zu ermitteln sind, zum Zeitpunkt Ihrer Vernehmung noch an etwas erinnern können, sei dahingestellt.


Mit freundlichen Grüßen

Stephan Weingart
Rechtsanwalt


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Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.

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