Sperrzeiten für Arbeitslosengeld

6. Mai 2006 15:11 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe am 07.02.2006 eine Arbeitsstelle, die ich mir selbst gesucht habe, auf Probe angenommen. Diese Arbeit habe ich am 15.02. von mir aus gekündigt (Grund: unzumutbare Arbeitsbedingungen). Für diesen Zeitraum existieren keinerlei schriftliche Abmachungen mit dem Arbeitgeber.
Ist das Arbeitsamt berechtigt mir eine Sperrzeit aufzuerlegen, weil ich von mir aus gekündigt habe?

Danke für die Auskunft.

6. Mai 2006 | 16:10

Antwort

von


(42)
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61476 Kronberg i.Ts.
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten will:

Rechtsgrundlage für den Ausspruch einer Sperrzeit durch das Arbeitsamt ist § 144 Abs. 1 SGB III (Sozialgesetzbuch III): Wurde das Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitslosen gelöst und hierdurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, ohne das hierfür ein wichtiger Grund vorlag, tritt in bezug auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von 12 Wochen ein.

In Einzelfällen kann die Sperrzeit nach Eigenkündigung auch verkürzt werden z.B.wegen besonderer Härte auf sechs bzw. drei Wochen. Das gilt beispielsweise bei der Lösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kurz vor Ende der Vertragslaufzeit.

Wichtige Gründe, die eine Sperrzeit verhindern würden, sind u.a. solche, die den Arbeitnehmer zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt hätten (z.B. Lohnrückstände). Andere wichtige Gründe können familiärer bzw. krankheitsbedingter Art sein.

Falls Sie der Arbeitsagentur den Arbeitsantritt bereits gemeldet haben, werden Sie an eine Sperrfrist leider nicht vorbeikommen, es sei denn, Sie könnten nachweisen, dass es sich bei denen von Ihnen geschilderten unzumutbaren Arbeitsbedingungen um einen wichtigen Grund im oben genannten Sinne handelt.

Für die Feststellung eines wichtigen Grundes, wird Ihnen von der Arbeitsagentur die Möglichkeit gegeben sich in einer Stellungnahme zu dem Vorgang zu äußern.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion und der weiteren Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Grüßen

Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –

www.recht-und-recht.de


Rechtsanwalt Alexandros Kakridas

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