Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 15 Abs. 1 SGB II
soll eine sog. Eingleiderungsvereinbarung, die Grundlage für Ihre Maßnahme ist, 6 Monate dauern. Danach ist eineneue Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, die Ihre Kenntnisse aus der ersten Maßnahme und natürlich möglichst auch die bestehenden Kenntnisse berücksichtigt.
Sie sollten sich schnellstmöglich mit Ihrem Arbeitsvermittler iin Verbindung setzen und auf weitere Maßnahmen drängen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Danke für die schnelle Antwort. Nun ist es so, daß niemals eine weitere Eingliederungsvereinbarung abgreschlossen wurde. Kann ich die weitere Teilnahme an dieser Maßnahme verweigern und wenn ja, habe ich dann mit finanziellen Auswirkungen zu rechnen?
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte sehen Sie mit die etwas zeitlich verzögerte Antwort wegen eines Auswärtstermins nach.
Wenn keine Vereinbarung besteht, sind Sie auch nicht zur Leistung verpflichtet. Sie sollten jedoch, bevor Sie die Arbeit einstellen, prüfen, auf welche Zeitraum sich die jeweilige Vereinbarung beläuft, ob sie befristet oder unbefristet ist. Auch wäre es sicher vorteilhaft, wenn Sie sich diesbezüglich nochmals konstruktiv mit Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung setzen würden. Sofern die Weigerung der weiteren Teilnahme rechtmäßig ist, dürften sich keine Sperrzeiten oder ähnliche Maßregelungen rechtfertigen lassen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne zur Verfügung sollte die Arbeitsagentur weiter Probleme bereiten.
Herzliche Grüße von der Ostsee!
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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