Nebenkosten Abrechnung für 8 1/2 Monate davon 7 Mon bewohnt

1. Januar 2011 22:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Sehr geehrte Damen und Herren
Bezüglich meiner Nebenkosten habe ich fragen
Habe von meinen Hausherren diese Nebenkostenabrechnung per Hand geschrieben bekommen.
Wir sind am 15.März eingezogen unter falscher Tatsache das die Wohnung leise und Ruhig ist,darauf hin haben wir gekündigt bis zum 15.11.10 da haben wir auch im Auftrag die Schlüssel bei Nachbarn abgegeben.Aber im Nachhinein wollte er bis 31.11.10 die Miete haben.Ausgezogen sind wir 01.10.10
Wir haben zugestimmt die 14 Tage dann kalt zu bezahlen.
Wir haben von den Strom und Wasser verbrauch für die RH sogar gutschriften bekommen von Anbieter,jedoch 70€ im Monat für Warmwasser und den Kaminkehrer Wartung und Heizung als wir frisch eingezogen sind haben wir zur Hälfte zu tragen.Versicherung Wohngebäude 333,19€ und Haftpflicht dazu 74,97€ sowie komplette Grundsteuer von 275,97€+Kaminkehrer für einmal 97,12 Abfall/Straßengebühr 99,60€+NK für die Leere Wohnung seit 01.10.-30.11.10
Meine Frage ob solche Handgeschriebenen Nebenkosten und seine Aufstellung so gerechtfertigt sind für eine Reihenhaus wo ich sowieso alle nebenkosten selbst getragen habe+eigene Haftpflichtversicherung.Habe sonst keine genaue abrechnung einsehen dürfen was seine Mutter als Vormieterin so bezahlt hat.Würde mich um Antwort freuen und kann gerne per email den Originalen NK Auszug zusenden..Mfg und Gutes Neues Jahr

Sehr geehrter Fragesteller,

Eine Nebenkostenabrechnung darf auch handgeschrieben sein. Sie muss nur verständlich aufgebaut sein, das heißt, insb. eine Gesamtsumme darstellen und Ihren Anteil daran. Die geleisteten monatlichen Vorauszahlungen müssen abgezogen sein. Es muss ein Rechnungssaldo angegeben sein.

Ob die Nachforderung berechtigt ist, kann leider nicht abschließend beurteilt werden. Jedenfalls ist zunächst erforderlich, dass jeder einzelne Rechnungsposten im Mietvertrag überhaupt auf Sie umgelegt ist. Sie sollten dazu Ihren Mietvertrag mit der Abrechnung abgleichen.

Ob einzelne vertraglich umgelegte Posten auch umlagefähig sind, richtet sich nach § 2 der Betriebskostenverordnung. Beispielsweise dürfen Verwaltungskosten nicht auf Mieter umgelegt werden. Eventuell problematische Punkte müssten näher geprüft werden.

Des weiteren muss der Maßstab der Umlegung (z. B. nach Wohnfläche) der Vereinbarung im Mietvertrag entsprechen. Es dürfen keine Rechenfehler vorliegen usw.

Um die Richtigkeit der Zahlen überprüfen zu können, haben Sie das Recht, die Originalbelege beim Vermieter einzusehen. Dies sollten Sie tun, wenn Sie den Verdacht haben, dass die Zahlen in der Abrechnung nicht stimmen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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