Stimmrecht WEG-Versammlung

| 25. April 2006 20:32 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich soll die Verwaltung für ein Haus mit 3 Wohneinheiten übernehmen, da es bis jetzt immer Ärger gegeben hat. 2 Wohnungen gehören einem Paar (nicht verheiratet) zu gleichen Teilen, die dritte Wohnung einer alleinstehenden Dame. Eigentumsanteile wie folgt: 300/1000 + 390/1000 für die zwei Wohnungen, dritte Wohnung 310/100. Lt. Teilungserklärung ist aufgeführt: jedes Wohnungseigentum hat eine Stimme. Die Eigentümerin der dritten Wohnung ist der Ansicht, dass gem. § 25 (2)durch gemeinschaftliches Wohnungseigentum für das Paar auch nur eine Stimme zählt? Ist das richtig?

Sollte man sich hier überhaupt den vorprogrammierten Ärger antun?

25. April 2006 | 20:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Eigentümerin der dritten Wohnung hat § 25 Abs. 2 S. 2 WEG mißverstanden. Satz 2 schreibt eine einheitliche Ausübung im Interesse eines geordneten Ablaufs insbes. der Versammlung vor. Z.B. können mehrere Miteigentümer einer Eigentumswohnung ihr Stimmrecht bezüglich dieser Wohnung nur einheitlich ausüben (OLG Köln, NZM 99, 1105 ). Auch wenn eine Wohnung also mehrere Eigentümer hat, zählt dafür nur 1 Stimme.

In Ihrem Fall hat das Paar jedoch zwei Wohnungen, für die nach der Teilungserklärung jeweils eine Stimme abgegeben werden kann. In der Eigentümerversammlung stehen also die Mehrheitsverhältnisse 2:1 gegen die alleinstehende Dame, und nicht, wie sie vielleicht glaubt, 1:1.

Die Verwalterbestellung ist mit Mehrheitsbeschluß möglich, so daß Ihrer Bestellung nichts entgegen stehen dürfte.

Ob Sie sich, angesichts des bekanntlich nicht üppigen Verwalterhonorars, den "vorprogrammierten Ärger antun" sollten, ist eine Frage, die Sie unter Abwägung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte leider nur ganz allein für sich beantworten können. Gerade in kleinen Wohneinheiten, in der eine Partei die Stimmenmehrheit hat, ist Streit leider keine Seltenheit und erfordert viel Fingerspitzengefühl.

Sie sollten deshalb gut überlegen, ob die Verwaltervergütung den zu erwartenden Aufwand und die Belastung Ihres Nervenkostüms ausreichend kompensiert.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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