Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Eigentümerin der dritten Wohnung hat § 25 Abs. 2 S. 2 WEG
mißverstanden. Satz 2 schreibt eine einheitliche Ausübung im Interesse eines geordneten Ablaufs insbes. der Versammlung vor. Z.B. können mehrere Miteigentümer einer Eigentumswohnung ihr Stimmrecht bezüglich dieser Wohnung nur einheitlich ausüben (OLG Köln, NZM 99, 1105
). Auch wenn eine Wohnung also mehrere Eigentümer hat, zählt dafür nur 1 Stimme.
In Ihrem Fall hat das Paar jedoch zwei Wohnungen, für die nach der Teilungserklärung jeweils eine Stimme abgegeben werden kann. In der Eigentümerversammlung stehen also die Mehrheitsverhältnisse 2:1 gegen die alleinstehende Dame, und nicht, wie sie vielleicht glaubt, 1:1.
Die Verwalterbestellung ist mit Mehrheitsbeschluß möglich, so daß Ihrer Bestellung nichts entgegen stehen dürfte.
Ob Sie sich, angesichts des bekanntlich nicht üppigen Verwalterhonorars, den "vorprogrammierten Ärger antun" sollten, ist eine Frage, die Sie unter Abwägung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte leider nur ganz allein für sich beantworten können. Gerade in kleinen Wohneinheiten, in der eine Partei die Stimmenmehrheit hat, ist Streit leider keine Seltenheit und erfordert viel Fingerspitzengefühl.
Sie sollten deshalb gut überlegen, ob die Verwaltervergütung den zu erwartenden Aufwand und die Belastung Ihres Nervenkostüms ausreichend kompensiert.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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