Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nachdem Ihr Sohn bereits einen Berufsabschluss erlangt hat, ist der Vater seiner Unterhaltspflicht aus § 1610 Abs. 2 BGB
grundsätzlich in ausreichender Weise nachgekommen. Für die Kosten der nunmehr angestrebten Zweitausbildung wird dieser nur dann aufzukommen haben, wenn folgende Fälle zutreffen:
1. Ihr Sohn mußte seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben; der zunächst erlernte Beruf bildet keine Lebensgrundlage mehr.
2. Die Anlagen und Fähihkeiten Ihres Sohnes wurden bei der ersten Berufswahl verkannt .
3. Die Eltern haben das Kind in einen Beruf gedrängt, der es nicht befriedigt und seinen Anlagen nicht entspricht.
4. Die weitere Ausbildung ist zweifelsfrei als bloße Weiterbildung anzusehen und war von vornherein angestrebt oder es wurde während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich. Bei den Berufen Groß-/ Außenhandelskaufmann und Sozialpädagoge besteht hingegen kein enger sachlicher Zusammenhang, so dass keine Weiterbildung angenommen werden kann, abgesehen davon, dass das Soziologiestudium offensichtlich nicht dem Ausbildungsplan Ihres Sohnes entsprach.
Zwar kann ein Anspruch auf eine Zweitausbildung grundätzlich auch dann bestehen, wenn der erlernte Beruf aus nicht vorhersehbaren Gründen keine ausreichende Lebensgrundlage bietet und es sich daher um einen notwendigen Berufswechsel handelt. Nach Abschluss einer Erstausbildung ist das Kind jedoch nicht mehr außerstande, sich selbst zu unterhalten und trägt das Anstellungsrisiko in seinem erlernten Beruf regelmäßig selbst. Insofern wird Ihrem Sohn auch ein Ortswechsel zugemutet werden können, d.h. er muss sich um einen Arbeitsplatz (notfalls auch berufsfremden) im gesamten Bundesgebiet bemühen oder sich einer Umschulungsmaßnahme unterziehen. Darüber hinaus spricht der nicht unerhebliche Abstand zu der bisherigen abgeschlossenen Berufsausbildung gegen die Pflicht des Vaters das nunmehr, wenn auch sinnvolle, Soziologiestudium zu finanzieren.
Im Hinblick auf die bereits abgeschlossene Berufsausbildung wird auch die Förderung nach dem BAföG zweifelhaft sein. Das Kindergeld wird an Ihren Sohn dann ausgezahlt werden können, wenn die Eltern keinen Unterhalt leisten.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Wie kann er Punkt 2 oder 3 nachweisen?
Mit freundlichen Grüßen
I.s.
Sehr geehrte Fragestellerin,
lag der Ausbildung Ihres Sohnes als Groß- Außenhandelskaufmann eine Fehleinschätzung seiner Begabung zugrunde, wird er dies maßgeblich aufgrund der Verhältnisse zu Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen Anlagen dargelegen werden müssen. Hierbei wird entscheidend sein, wie der Notendurchschnitt seines Schulabgangzeugnisses war und ob hiernach der erlernte Beruf seinen Fähigkeiten entsprach oder ob sein geistiges Leistungsvermögen auch den Anforderungen einer höherqualifizierten Tätigkeit genügte. Die Tatsache, dass Ihr Sohn nunmehr die Fachhochschulreife erfolgreich ablegen wird, kann mit ein Indiz dafür sein, dass die Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann nicht seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprochen hat. – Zu beachten ist, dass bei Spätentwicklern auf das Ende der Erstausbildung oder erst den Beginn der Zweitausbildung abgestellt werden kann.
Punkt 3 wird letztlich nur durch entsprechende Zeugenaussagen, vorrangig der Mutter und des Vaters, nachgewiesen werden können. In einem Unterhaltsprozess würde im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden müssen, ob die Behauptungen Ihres Sohnes durch die Aussagen der Eltern widerlegt werden oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin