ich bin bei meiner Firma ein gutes Jahr beschäftigt und möchte am 01.06. eine neue Tätigkeit aufnehmen.
Entsprechend gesetzlicher Kündigungsfrist (4 Wochen Monatsende) habe ich bis Ende dieser Woche Zeit zu kündigen.
1. Doch was muss im Kündigungsschreiben drin stehen?
Muss oder sollte ich meine Entscheidung begründen? Kann eine fehlende Begründung zur Nichtwirksamkeit der Kündigung oder Probleme beim Arbeitslosengeldanspruch nach Nicht-Bestehen der Probezeit beim neuen Arbeitgeber führen?
2. Muss ich mir den Erhalt durch den Arbeitgeber quittieren lassen? Wie ist das in der Praxis üblich?
Ich hoffe mir kann jemand kurzfristig weiterhelfen.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
eine Begründung muss die Kündigung nicht enthalten. Sie muss an den (richtigen) Arbeigeber gerichtet sein, das Datum der Vertragskündigung unmissverständlich nennen und auch eigenhändig unterschrieben sein.
Der Erhalt sollte quittiert werden, da die Kündigungserklärung erst MIT ZUGANG wirksam wird und dieser Zugang im Zweifelsfalle vom Kündigenden bewiesen werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller24. April 2006 | 19:46
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie eventuell noch einen Tipp zu den Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch durch die Kündigung (generell, mit oder ohne Begründung) ergänzen würden.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt24. April 2006 | 19:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
die ARGE wird sicherlich eine Sperrzeit von 12 Wochen festsetzen, wenn Sie ohne besonderen Grund selbst kündigen, da Sie dann danach die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben.