Sehr geehrte Ratsuchende,
auf Basis der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.
Da Sie nicht im Inland leben, ist von normalen Zinszahlungen (§ 49 EStG
) keine Kapitalertragsteuer einzubehalten (vgl. BMF, 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004). Ihre Bank müsste Sie im Zuge der Legitimationsprüfung (§ 154 AO
) als Steuerausländer führen. Ausnahmen bestehen bei den übrigen in § 49 I Nr. 5 EStG
genannten Arten von Kapitalvermögen.
Gemäß der Einkommensteuer-Splittingtabelle
2010 bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von Eheleuten bis 16.009 € steuerfrei. Dies setzt jedoch gem. § 26 I EStG
die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht von Eheleuten und die Wahl der Zusammenveranlagung voraus.
2.
Eine solche Regelung ist mir nicht bekannt. Es gelten die unter Ziffer 1 angegebenen Vorschriften.
Ihnen noch ein angenehmes Wochenende!
Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank! zu Antwort 1: unterliegen somit in unserem Fall Dividendenzahlungen (als übrige Kapitaleinnahmen)der Quellensteuer von 25%+Soli?
mit besten Grüßen
Korrekt, Dividenden inländischer Aktiengesellschaften unterliegen dem Abzug(§ 49 Abs. 1 Nr. 5a EStG ) in Höhe von 25% (§§ 43 I 1 Nr. 1 iVm. 20 I 1 Nr. 1 und 43a I 1 Nr. 1 EStG) zzgl. Solidaritätszuschlag.