Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Grundsätzlich können Volljährige während der Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld beziehen.
Ein volljähriges Kind, welches einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB
gegenüber dem Vater des gemeinsamen Kindes hat, erhält in der Regel kein Kindergeld, weil nicht mehr dessen Eltern, sondern der Vater des eigenen Kindes zum Unterhalt verpflichtet ist.
Die Unterhaltspflicht der Eltern tritt dann nämlich gegenüber der Unterhaltspflicht des Kindesvaters zurück.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Einkommen des volljährigen Kindes und der Unterhalt nicht ausreichen, um den Unterhalt zu gewährleisten und insoweit die Eltern auch weiterhin gegenüber Ihrem Kind unterhaltspflichtig sind. Angesichts des niedrigen Einkommens des Kindesvaters gehe ich davon aus, dass ein solcher Mangelfall gegeben ist. Wenn die Unterhaltspflicht durch die Eltern aber nicht erfüllt wird bzw. nur in einer Höhe, welche unter dem Kindergeldbetrag liegt oder wenn keine Leistungsfähigkeit gegeben ist, wird das Kindergeld auf Antrag des volljährigen Kindes direkt an das Kind ausgezahlt (sogenannte Abzweigung).
Außerdem darf der Grenzbetrag des eigenen Einkommens in 2010 von EUR 8004 nicht überschritten werden.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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