Grenzbebauung

12. April 2006 14:57 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Nachbarschaftsrecht


Hallo,
auf dem Nachbargrundstück befindet sich ein Wohnhaus, ca. 10 m Länge. Zwischen Wohnhaus und Grundstücksgrenze befindet sich eine massive Garage, ca. 4 m Breite, ca. 6 m Länge.

Nun wurde hinter der Garage ein mit Wellplatten gedeckter Abstellplatz geschaffen. Die Konstruktion ist aus Holz, ca. 4 x 3,7 m, ca. 2,2 m hoch, befestigt an den Wänden des Wohnhauses und der Garage, zusätzlich Stützbalken. Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt ca. 30 cm. Stört mich eigentlich nicht sehr.

Die zwei offenen Seiten wurden nun ca. 2 m hoch mit Profilholz verkleidet, nur ein Eingang zum Garten bleibt offen. D.h. ca. 30 cm vom Gartenzaun entfernt befndet sich eine ca. 4 x 2 m grosse schwarz lasierte Holzwand. Und das stört. Zumal die auf unserer Seite befindliche Hecke nicht mehr viel Licht bekommt.

Kann ich gegen diesen Anbau, bzw. Holzverkleidung etwas unternehmen? Brauchte der Bauherr hierfür eine Baugenehmigung?
Oder ist dieser Abstellplatz egal ob offen, gedeckt oder verkleidet, genehmigungsfrei? Das Gerundstück liegt in Brandenburg.

Danke für Antwort

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:


1.

Das von Ihnen beschriebene „Bauwerk“ dürfte nach § 55 Abs.2 Ihrer Landesbauordnung zunächst –leider- genehmigungsfrei sein.

Nicht ganz klar ist mir mit Ihrem kurzen Bericht zwar, dass es mit Ihren Worten einerseits HINTER der Garage (also dann wohl Richtung Nachbarhaus), andererseits nur 30 cm von der Grundstücksgrenze entfernt liegt – falls ich hier etwas mißverstand, können Sie mich gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion korrigieren. Allerdings scheint es hierauf im Ergebnis nicht anzukommen, zumal Sie offenbar meinten, dass das streitige „Bauwerk“ an Ihr Grundstück (fast) anstößt.

Wie auch immer: Einschlägig dürfte § 55 Abs.2 Nr.1 Brandb LBO sein, den ich mir kurz zu zitieren erlaube:

„(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m3 umbautem Raum, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen.“

Die Ermangelung einer bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung werden sie demnach nicht geltend machen können.


2.

Allerdings folgt daraus nicht per se, dass Sie schutzlos sind. Denn die allgemeinen nachbarschaftsrechtlichen Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche stehen Ihnen natürlich unabhängig von der Berechtigung bauordnungsrechtlicher Maßnahmen zu.

a)
Wenn Sie nun berichten, dass Ihre Hecke durch den Anbau kaum noch Licht bekommt, kann ich Ihnen hier allerdings nicht viel Hoffnung machen. Denn es handelt sich ja (noch nicht) um Grenzanlagen nach §§ 13 ff. LandesnachbarR Brandbg bzw. § 921f BGB. Grenzwand ist ja (nur) die „unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand“ – so § 16 LandesnachbarR Brandbg.

b)
Zu denken wäre deswegen nur –äusserstenfalls- an das sog. nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, dessen Anwendung parallel zum Landesnachbarrecht aber einigermassen umstritten ist. Auf jeden Fall können Sie als Grundstücksnachbar u.U. die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme reklamieren. Nach der wie geschrieben eher uneinheitlichen Rechtsprechung können Sie ggfls. bauliche Änderungen anfechten (statt aller: OLG Bamberg, NJW-RR 92, 406 ). Äusserstenfalls ist dies auch bei der Beeinträchtigung durch die Erscheinung einer Grenzeinrichtung (BGHZ, NJW 85, 1458 ) o.ä. der Fall. Ob in Ihrem Fall die „Schwelle“ hierzu erreicht ist, muss ich aber auf Grundlage Ihres Berichts stark bezweifeln.


Für eine Frage zum Verständnis der Antwort stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen!


Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

Rückfrage vom Fragesteller 12. April 2006 | 18:08

kurze Nachfrage

zum besseren Verstännis der Lage: von der Strasse aus gesehen hat das Haus eine Tiefe von ca. 10 m, auf der linken Seite einen Abstand zu meinem Grundstück von 4 m. Links am Haus befindet sich die Garage von 4 m Breite also bis an die Grundstücksgrenze, und 8 m (nicht 6 wie ursprünglich beschrieben) Länge. An diese Garage wird nun ein "Bauwerk" von 4 m Länge angesetzt, zwar nicht direkt auf die Grundstücksgrenze, sondern mit ca. 30 cm Abstand, sodass dies , wenn ich beide Bauwerke zusammen nehme, eine Länge von 12 m ergibt. Zugelassen sind doch lediglich 9 m ?? Oder wird der der Anbau nicht als Gebäude bewertet ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. April 2006 | 19:22

Sehr geehrter Herr P.,

danke für Ihre Nachfrage resp. Korrektur.

Selbst wenn –woran ich zweifle- der streitige „Anbau“ bauordnungsrechtlich als Gebäude zu qualifizieren wäre , also nach § 2 Abs.2 Ihrer Landesbauordnung, eine „ … selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen“, darstellt, habe ich Zweifel an Ihrer Rechnung.

Denn in diesem Fall, aber erst recht wenn er nur eine bauliche Anlage darstellt, gilt m.E., dass der streitige „Anbau“ der Garage als eigentlichem Bauwerk nicht hinzuaddiert wird. Dies jedenfalls auf der Grundlage, wie Sie ihn eingangs beschrieben haben.

Auf der baurechtlichen Ebene verfügen Sie, wie schon geschildert, deswegen über eher schlechte Karten.


Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de

FRAGESTELLER 9. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119054 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER