vermietung innerhalb erbengemeinschft

10. November 2010 16:51 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


15:09

Vermietung innerhalb einer Erbengemeinschaft.
Gegründet 1/2010 Mitglieder A, B, C
Objekt: 3 Familienhaus 320 Quadratmeter

Wohnung 1 120 Quadratm. bewohnt von A
Wohnung 2 100 Quadratm. bewohnt von B
Wohnung 3 100 Quadratm. selbstgenutzt von A und B. an ca. 20 Tagen im Jahr wird die Wohnung als Messezimmer genutzt
C erhält von A und B einen Ausgleich von 700 Euro für den Verzicht auf Eigennutz. An Anteilen der Messezimmereinnahmen ist C nicht interessiert
C wird die Einnahmen versteuern

Es gibt nur mündliche Absprachen über die Nutzung der Wohnungen.
C wünscht eine Formulierung in einem Mietvertrag indem die Einnahmen und die Haftung für Sach - und Personenschäden die durch die Messezimmerbewohner der Wohnung 3 verursacht werden eindeutig A und B zugeordnet sind.
C will nicht haften und will die Einnahmen von A und B nicht versteuern.

Wie kann eine Zusatzformulierung aussehen

10. November 2010 | 17:34

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


I.

Zunächst sei darauf hingewiesen, daß es stets problematisch ist, vertragliche Einzelregelungen rechtssicher zu formulieren, wenn man die Gesamtumstände nicht kennt.

Im vorliegenden Fall besteht eine ungeteilte Erbengemeinschaft, so zunächst an eine Regelung im Innenverhältnis zu denken ist. Sie sprechen aber von einem Mietvertrag und wollen, daß C von den Mietern nicht in Anspruch genommen werden kann und auch keine zu versteuernden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hat.

In diesem Fall dürfte es zweckmäßig sein, wenn C auf der Vermieterseite nicht auftaucht, so daß C nicht Vertragspartner auf der Vermieterseite ist. Dann wären auf der Vermieterseite nur A und B aufzuführen. Die Mietverträge würden bei dieser Konstellation selbstverständlich auch nur von A und B zu unterschreiben sein. D.h., C wäre nicht Vermieter und könnte von den Mietern nicht aus dem Mietvertrag in Anspruch genommen werden. In diesem Fall hätte C auch keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.


II.

Wollte man nur eine Regelung im Innenverhältnis treffen, könnte eine solche Regelung folgendermaßen aussehen:


Die Erbengemeinschaft, bestehend aus den Personen A, B und C (jeweils mit vollständigen Namen und Anschriften) trifft folgende Vereinbarung:

1.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß A und B den Miterben C von etwaigen Ansprüchen Dritter, die aus der Vermietung der Wohnung 3 geltend gemacht werden, freistellen.

2.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß A und B den Miterben C gegenüber dem Finanzamt von Steuerforderungen aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung 3 freistellen.


III.

Vorziehen würde ich die unter Absatz I. beschriebene Variante, also daß C nicht Vermieter ist.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. November 2010 | 11:31

Sehr geehter Herr Raab,

bei der von Ihnen vorzuziehenden Lösung habe ich Verständigugsprobleme.
Ich dachte auf der Vermieterseite muss die kompl. Erbengemeinschft erscheinen A,B,C
Wenn A und B sich selbst einen Mietvertrag für die Wohnung 3 erstellen, können in diesem Vertrag Klauseln enthalten sein, die für C ungünstig sind.

Die mündliche Absprache ist das Haus wird von A und B eigengengenutzt mit der Ausgleichszahlung an C.

Sollte hier vorher ein Vertrag erstellt werden?

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. November 2010 | 15:09

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

1.

Die ungeteilte Erbengemeinschaft ist Eigentümerin des Hauses mit den drei Wohnungen. Eigentümer und Vermieter brauchen aber nicht identisch zu sein. D. h., es ist ohne weiteres möglich, daß nur A und B die Wohnung 3 für Messebesucher vermieten. Das hat den Vorteil, daß auch nur die Erben A und B aus dem Mietvertrag in Anspruch genommen werden können.

A und B brauchen sich für diesen Fall auch nicht selbst einen Mietvertrag auszustellen, vielmehr könnte man eine interne Vereinbarung dahingehend treffen, daß C den Miterben A und B gestattet die Wohnung 3 an Messebesucher zu vermieten. Dann werden Mietverträge zwischen A und B auf der Vermieterseite und den jeweiligen Messebesuchern auf der Mieterseite geschlossen. Miterbe C ist an dem Mietverhältnis nicht beteiligt.

2.

Da A und B die Wohnungen 1 und 2 bewohnen, erhält C eine Ausgleichszahlung. Das soll nach der Sachverhaltsschilderung auch so bleiben. Diese Ausgleichszahlung hat aber mit abzuschließenden Mietverträgen nichts zu tun.

3.

Einen Vertrag unter den Miterben könnte man dahingehend abschließen, daß C den Miterben A und B die Vermietung der Wohnung 3 zu bestimmten Zwecken gestattet.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(2333)

Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER