Elektronische Steuererklärung: Genügt sie zur Fristwahrung?

| 10. April 2006 22:00 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Am 31. 12. 05 habe ich meine Steuererklärung für 2003 mittels ´Elster´ dem Finanzamt übermittelt und sah mich auf der sicheren Seite. Allerdings hatte gerade da mein Drucker versagt, und so konnte ich die Erklärung nicht ausdrucken und unterschreiben. Auch ein Versuch, die Erklärung zu speichern, scheiterte; als Beleg habe ich nur zwei Word-Dateien der beiden Formulare (vom 31.12.), die sich nicht öffnen lassen. Eine entsprechende Nachricht fügte ich den Belegen für die Steuererklärung bei, die ich fristgerecht einwarf. - Der Finanzbeamte forderte mich im Januar auf, die unterschriebene Steuererklärung nachzuliefern. Da ich keinen Zugriff mehr auf das Original hatte, füllte ich Elster erneut aus. Nach wiederholtem Hin und Her (zwischenzeitlich behauptete der Beamte z.B., es sei keine fristgerechte elektronische Erklärung abgegeben worden) und zwei Einsprüchen meinerseits sagt er jetzt, es komme allein auf den Eingang der unterschriebenen kompromierten Erklärung an; eine fristgerechte Übermittlung allein genüge nicht.
Meiner Ansicht nach liegt eine unverschuldete Fristversäumung vor, da mein Drucker ausgefallen ist; außerdem bin ich (und zeitweise anscheinend auch der Finanzbeamte) davon ausgegangen, daß die Unterschrift nachgereicht werden kann.

Gibt es entsprechende Präzedenzfälle beim Verfahrensrecht in Sachen ´Elster´?
Bin ich allein diesem Beamten ausgeliefert oder gibt es im Finanzamt andere Widerspruchsmöglichkeiten?

10. April 2006 | 22:51

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender!

Leider muß ich Ihnen mitteilen, daß es auf den Eingang der komprimierten papierschriftlichen Erklärung ankommt. Ihre Steuererklärung war damit verfristet.

Auch ist das Versagen des Druckers Ihnen zuzurechnen, da er Ihnen gehört und ein Verschulden anderer nicht aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung deutlich wird.

Bei Fristversäumnis gibt es grundsätzlich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch ist dies nur möglich, wenn Sie kein Verschulden an dem Fristversäumnis trifft.
Jedoch deutet alles in Ihrer Darstellung darauf hin, daß Sie das Alleinverschulden an dem Fristversäumnis tragen.

Daher kann ich auch keine erfolgsversprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten erkennen. Jedoch ist eine abschließende Beurteilung stets nur in Kenntnis aller Umstände möglich, die hier aus der Distanz unmöglich ist.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber


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