Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie eine Anfechtungsklage gemäß § 46 WEG
geführt. Sie wollten feststellen, dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach die Sanierungsarbeiten an der Kellerwohnung in Höhe von ca. EUR 10.000.00 von der Gemeinschaft zu tragen sind, unwirksam ist, und Sie nicht zur - anteiligen - Kostentragung verpflichtet sind. Diesen Prozess haben Sie verloren und möchten nun wissen, welcher Gegenstandswert richtigerweise anzusetzen ist.
Falls ich Sie an dieser Stelle falsch verstanden habe, bitte ich um Rückmeldung im Wege der Nachfragefunktion.
Die Berechnung des Gegenstandswertes richtet sich nach § 49 a GKG
. Gemäß § 49 a Abs. 1 GKG
ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien festzusetzen. Das Interesse der WEG betrug EUR 10.000,00, 50 % hiervon sind EUR 5.000,00.
Dieser Gegenstandswert ist gemäß § 49 a Abs. 1 S. 2 GKG
ggf. zu korrigieren. Der Streitwert darf Ihr Interesse nicht unterschreiten und das Fünffache Ihres Interesses nicht übersteigen. Da offenbar 10 Eigentümer vorhanden sind, die die Instandsetzungskosten jeweils zu 10 % zu tragen haben, liegt Ihr Interesse bei EUR 1.000,00, das fünffache hiervon sind EUR 5.000.00. Der Streitwert muss daher zwischen EUR 1.000,00 und EUR 5.000,00 liegen.
Da die Hälfte des Interesses der WEG noch in dem durch Ihr Interesse gesetzten Rahmen liegt, wäre der Gegenstandswert richtigerweise auf EUR 5.000,00 anzusetzen.
Ich stimme daher Ihrem Anwalt zu, dass das Gericht einen höheren Gegenstandswert hätte festsetzen können. Sie müssen sogar damit rechnen, dass der Anwalt der WEG Streitwertbeschwerde einlegt, damit der Gegenstandswert nach oben korrigiert wird.
Ich bedaure, keinen besseren Bescheid geben zu können.
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Tel: 0202 76988091
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E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Ganz herzlichen Dank für die vollwertige und (endlich auch für mich) verständliche Antwort. Bleibt nur noch die Hoffnung dass sich das angesetzte Budget 10.000 nach Abschluss der Maßnahme als viel zu hoch erweisen wird. Tatsächlich war es nur eine "worst case" Schätzung. Wenn denn nun die ganze Maßnahme mit z.B. nur 5000 erledigt wird, könnte auf dieser Basis eine nachträgliche Korrektur (nach unten) des Streitwerts erfolgen? Oder heißt es dann von beiden Anwälten (meiner u. Gegenseite) "abgerechnet ist abgerechnet"?
Vielen Dank und beste Grüße
PS: Der guten Ordnung halber: Alle Ihre Annahmen treffen vollumfänglich zu (Anfechtung nach§46 usw.)
Gemäß § 40 GKG
ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, die den Rechtszug einleitet. Es kommt daher auf die Einschätzung der Kosten zu dem Zeitpunkt an, an dem Sie die Anfechtungsklage eingereicht haben. Eine Korrektur der Kosten nach unten aufgrund nachträglicher Entwicklungen ist daher schwierig.
Sie könnten höchstens noch argumentieren, dass der Kostenansatz schon aus damaliger Sicht übersetzt war, und diesbezüglich Streitwertbeschwerde einlegen, § 68 GKG
. Bitte beachten Sie, dass diese innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils eingereicht werden muss, § 68 Abs. 1 S. 3
i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG
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