unterhalt-was kann gegengerechnet werden?

| 6. April 2006 09:49 |
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Familienrecht


hallo,
Bei meiner Unterhaltsberechnung werden meine Nettomieteinnahmen gegengerechnet (500.-).Nun besitze ich noch eine kleine Ferienwohnung, die als Einnahmequelle gedacht war (zunächst auch funktionierte,auch dem Finanzamt abgeführt), die sich aber trotz großen Bemühen meinerseits -Werbung,Anzeigen etc.-kaum vermieten läßt,sondern monatliche Fixkosten (160.-) verursacht.

Frage 1:Kann ich auch diese Kosten geltend machen,denn sie schmälern ja meinen Gewinn?
Den eventl. Überschuß will ich natürlich teilen.
Frage 2:Wird die 5% Berufspauschale immer angewendet,obwohl der
Berufstätige schon 1/7 mehr erhält?
Dankeschön für Ihre Auskunft

Sehr geehrter Rechtssuchender,

auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

5% berufsbedingte Aufwendungen können beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte angesetzt werden, dies geschieht neben den 1/7 die den Erwerbstätigenbonus darstellen.

Ich würde in jedem Fall versuchen, die monatlichen Fixkosten mindernd geltend zu machen, Sie tragen allerdings die Beweislast, dass die Wohnung nicht vermietbar ist. Ich gehe davon aus, dass Sie aber aufgrund der Negativeinkünfte auch eine entsprechende Steuerersparnis haben, die müsste dann auch berücksichtigt werden.
Sollten Sie mit der Berücksichtigung der Negativeinkünfte nicht durchkommen, so dürfte in jedem Fall auch der Steuervorteil nicht berücksichtigt werden.
Grundsätzlich können folgende Kosten berücksichtigt werden:
- verbrauchsunabhängige Nebenkosten
-Zinsen
-Kosten für Reparaturen (Instandhaltung), wenn sie notwendigen Erhaltungsaufwand betreffen
- Rücklagen für notwendige Hausinstandhaltungen und Reparaturen

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martina Hülsemann
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 6. April 2006 | 10:20

Brufsbedingte Aufwendungen - was kann ich unter "Vorliegen entsprechender Ansatzpunkte verstehen?
Mein Mann ist Beamter, Berufsbekleidung o.ä. benötigt er nicht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. April 2006 | 15:20

berufsbedingte Aufwendungen sind z.B. Fahrtkosten zur Arbeit, Literaturanschaffungen, oder ähnliche Werbungskosten, die entstehen, dadruch dass eine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
Wenn nichts dergleichen vorliegt, dann ist auch kein Abzug zu machen.

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