Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grundlage Ihrer Angaben das Folgende:
Es ist nicht ganz einfach, ohne detaillierte Ortskenntnis Ihnen eine verbindliche Auskunft zu erteilen.
Jedenfalls kann der Inhalt einer Grunddienstbarkeit sich wegen veränderter oder nicht absehbarer Umstände ebenfalls ändern. Nach dem (soweit ich ihn mit Ihrer recht knappen Beschreibung recht verstehen kann) Wortlaut des Wegerechts dürfte der Nachbar „an sich“ im Recht sein. Allerdings sind nicht nur Sie als Berechtigter der Grunddienstbarkeit zur Schonung der Interessen des Eigentümers verpflichtet (§ 1020 BGB
). Seitenverkehrt kann bei einer nicht vorhersehbaren und nachhaltigen Störung Ihrer aus dem Wegerecht folgenden Interessen auch der Eigentümer zur Einschränkung seiner Rechte verpflichtet sein.
Auf der Grundlage Ihrer ja recht massiven Problembeschreibung würde ich dies vorsichtig bejahen. Denn es gibt keinen Grund für den Nachbarn, offenbar ohne Not „zentimetergenau“ vor Ihrem Grundstück zu parken und damit selbst die Gefahr einer von Ihnen beschriebenen Eigentumsbeeinträchtigung zu setzen. Vielmehr ist der Eigentümer im Rahmen des ihm Zumutbaren zur Wahrung der Interessen des aus dem Wegerecht Berechtigten verpflichtet. Natürlich wäre hier primär am genauen Wortlaut der Vereinbarung anzusetzen.
Vielleicht sollten Sie dies ihm zunächst einmal freundlich, aber bestimmt mitteilen.
Spezielle Richtlinien hierfür, Sie fragten danach, existieren übrigens nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Guten Abend Herr Dr. Schimpf, danke für Ihre Antwort.
Noch eine kurze Nachfrage:
Ist es nicht so, dass bei einem "bestehenden Geh- und Fahrrecht" ich den Weg in voller Breite (Weg verläuft von knapp 2,50m bis zu meinem Grundstück sogar 4,50 mtr. breit. Direkt vor meinem Grundstück ist die breiteste Stelle)befahren und begehen darf um uneingeschränkt auf mein Grundstück zu gelangen?
Oder muß ich akzeptieren, dass ich nur einen Teil anfahren kann, weil der Besitzer auf "seinem" Weg ohne Not parkt?
In meinem Notarvertrag steht Hof und Garage. Ich habe zwar im Moment keine Garage, diese wurde aber trotzdem so in den Vertrag damals übernommen. Hätte ich ein Carport gebaut, hätte ich jetzt ziemlich schlechte karten.
Können Sie mir in einfacheren Worten mitteilen, was ich meinem Nachbarn höflich aber bestimmt sagen soll? Es ist für mich eine
sehr heikle Angelegenheit, die aber bestimmt mit den richtigen Worten klar gestellt werden kann.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Ich finde toll, dass es diese Seite gibt. Es gibt im Leben bestimmt immer wieder Situationen, in dem so eine gut durchdachte Anlaufstelle benötigt wird.
Herzlicher Gruss
Alexander
Sehr geehrter Herr O.,
danke für Ihre Nachfrage.
Eine „punktgenaue“ Festlegung des von Ihnen beschriebenen Problems existiert m.W. nicht. Man kann hier nur mit allgemeinen Grundsätzen und der in vergleichbaren Situationen ergangenen Rechtsprechung vorgehen.
Ich meine deswegen, dass ein absolutes Alleinnutzungsrecht des betreffenden Abschnitts, wie Sie es evt. im Auge haben, so rechtlich zwingend nicht begründbar ist. Denn immerhin haben Sie das Recht des Eigentümers „tunlich zu schonen“ (§ 1020 BGB
).
Sie sollten deswegen dem Eigentümer höflich aber bestimmt mitteilen, dass die Grunddienstbarkeit nur so ausgelegt und ausgeübt werden kann, dass der Eigentümer nicht ohne zwingenden Grund (den ich mit Ihrem Bericht nicht sehe), wie beschrieben derart nah an Ihrer Liegenschaft parkt. Ich würde damit argumentieren, dass er andernfalls nicht nur Ihre Interessen tangiert, sondern auch seine Eigenen (fahrlässige Kfz-Beschädigung durch spielende Kinder o.ä.). Vielleicht kann dies in der richtigen Tonlage schon zu einer Problemlösung führen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de