Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1.Durch die Teilung des Grundstückes und der Bildung eines eigenen Flurstückes sowie eines Grundbuchblattes sind die Grundstück rechtlich als getrennt zu betrachten.
2. Bezüglich der geplanten Einfriedung spricht die bestehende Vereinigungsbaulast dagegen, die im Baulastenverzeichnis bei der Bauordnungsbehörde eingetragen ist. Die Vereinigungsbaulast als öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Grundstückseigentümer besteht gegenüber der Baubehörde.
So wird durch die Einfriedung die Nutzung der Grundstücke „wie wenn sie ein Baugrundstück bilden würden“ nicht gewährleistet. Es ist sicherlich nicht von der Hand zu weisen, dass der Nahbar sein Haus auch über sein eigenen Grundstück erreichen kann. Allerdings spricht hiergegen die bisherige über mehrere Jahre erfolgte Nutzung als auch die Vereinigungsbaulast. Insoweit kann ich Ihnen nicht empfehlen ohne zumindestens den Nachbarn zu informieren eine Einfriedung Ihres Grundstückes vorzunehmen. Sicherlich wäre dann eine streitige Auseinandersetzung unvermeidlich und der Nachbar wird sich sicherlich auf die Baulast berufen und bei Bauordnungsbehörde vorsprechen. Daher empfehle ich vor dem Hintergrund der Baulast das Einverständnis der Bauordnungsbehörde einzuholen und den Nachbarn zu informieren.
3. Da die Baulast eine offentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauordnungsbehörde darstellt, wird Ihnen die Bauordnungsbehörde im Zweifel die Einfriedung zwischen den beiden Grundstücksteilen untersagen, wenn Sie nicht vorher um Genehmigung nachsuchen
Soweit Sie ansonsten die gesetzlichen Vorgaben bzw. die Vorgaben aus dem Bebauungsplan und der Baulast bei der Einfriedung einhalten, besteht keine Notwendigkeit, dass sich die Stadt Frankfurt hierzu äußern wird.