Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Letztlich kommt es darauf an, wie die notarielle Regelung als Grundlage für die Baulast lautet.
In der Regel lautet eine solche Klausel auf eine bestimmte Breite eines Weges, zum Beispiel 3 m, unter welchen dann auch die Leitungen zu verlegen wären.
Benötigt der Nachbar die gesamte Fläche von 150 qm (das ist eine tatsächliche Frage), dann dürfen sie seine Rechte nicht einschränken.
Ist über die genaue Fläche keine konkrete Vereinbarung getroffen sondern besteht diese nur allgemein, sozusagen als Vorratsfläche, so könnte mit dem Nachbarn eine entsprechende Reduzierung vertraglich vereinbart werden.
Deshalb ist es in diesem Falle nicht ausreichend, den Nachbarn vorab nur zu informieren.
Ist die Fläche von 150 m² viel zu groß zur Erfüllung des Zwecks Zuwegung und Leitungsverlegung, dann hätten sie sogar einen Anspruch auf Reduzierung gemäß den tatsächlichen Verhältnissen, den sie notfalls gerichtlich durchsetzen könnten.
eren.
Allerdings wird das Bauamt in ihrer Sache nicht tätig werden, weil es solche Einschränkungen der Baumöglichkeiten nicht prüft dies ist letztlich ausschließlich Sache des Berechtigten, also hier des Nachbarn. Wenn Sie also eine Mauer bauen hätte der Nachbar die Möglichkeit, dagegen vorzugehen, das Bauamt wird es nicht tun.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Zürn!
Die Baulast ist durch die angesprochene, im Lageplan grün schraffierte Fläche definiert und dient sogar genau genommen der Erschließung (Wegerecht, Leitungsrecht) ZWEIER benachbarter Grundstücke (unser eigenes und das des Nachbarn). Darüber hinaus wird die privatrechtliche Seite durch eine Grunddienstbarkeit aus den 60iger Jahren geregelt, die jedoch die Fläche nicht genauer beziffert. Hier gilt dann ja wohl der Grundsatz, daß das herrschende Grundstück die Grunddienstbarkeit so schonend wie möglich auszuüben hat.
Ihren Ansatz zu prüfen, ob die Fläche von 150 qm nicht viel zu groß ist erscheint mir interessant, da ja rein rechnerisch auf die beiden (im Sinne der Baulast) herrschenden Grundstücke je nur 75 qm für das Wege und Leitungsrecht entfallen.
Meine konkrete Nachfrage lautet somit: Gilt in der Rechtsprechnung bei Grunddienstbarkeiten und Baulasten der gleiche Grundsatz, nämlich der, der möglichst schonenden Ausübung?
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Alleine entscheiden ist, was in der notariellen Urkunde über die Grunddienstbarkeit steht. Deshalb wäre die grün schraffierte Fläche nicht massgeblich. Anders wäre es nur, wenn dieser Plan ausdrücklich Inhalt und Teil der Notarurkunde wäre.
Aus diesem Grunde gibt es auch keinen Grundsatz, möglichst wenig Fläche zu verbrauchen.
Wird die Fläche tatsächlich nicht gebraucht, könnte mit dem Berechtigten eine neue vertragliche Regelung vereinbart werden.
Ohne konkrete Kenntnis der Klausel ist daher eine Beurteilung nur sehr schwer möglich.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Alleine entscheiden ist, was in der notariellen Urkunde über die Grunddienstbarkeit steht. Deshalb wäre die grün schraffierte Fläche nicht massgeblich. Anders wäre es nur, wenn dieser Plan ausdrücklich Inhalt und Teil der Notarurkunde wäre.
Aus diesem Grunde gibt es auch keinen Grundsatz, möglichst wenig Fläche zu verbrauchen.
Wird die Fläche tatsächlich nicht gebraucht, könnte mit dem Berechtigten eine neue vertragliche Regelung vereinbart werden.
Ohne konkrete Kenntnis der Klausel ist daher eine Beurteilung nur sehr schwer möglich.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Alleine entscheiden ist, was in der notariellen Urkunde über die Grunddienstbarkeit steht. Deshalb wäre die grün schraffierte Fläche nicht massgeblich. Anders wäre es nur, wenn dieser Plan ausdrücklich Inhalt und Teil der Notarurkunde wäre.
Aus diesem Grunde gibt es auch keinen Grundsatz, möglichst wenig Fläche zu verbrauchen.
Wird die Fläche tatsächlich nicht gebraucht, könnte mit dem Berechtigten eine neue vertragliche Regelung vereinbart werden.
Ohne konkrete Kenntnis der Klausel ist daher eine Beurteilung nur sehr schwer möglich.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt