Kündigung durch Arbeitnehmer

16. Oktober 2010 22:20 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


12:13

Ich habe eine Frage zur Kündigung eines Arbeitnehmers.
Diese hat mir heute zum 16.10.2010 eine Kündigung zum 15.11.2010 zukommen lassen. Jedoch hatte Sie einen Arbeitsvertrag in dem steht das dieser nur nach schriftlicher Verlängerung gültig ist. Dieses wurde versäumt schriftlich nachzuholen und seitdem hatte sie den alten Vertrag. Ist die Kündigung somit durchsetzbar von Ihrer Seite aus?
Ist es überhaupt rechtens wenn der Brief am 16.10.2010 eingeht das die Kündigung zum 15ten November stattfinden soll?

16. Oktober 2010 | 22:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung seitens der Arbeitnehmerin gibt es keine Bedenken.


2.

Bezüglich der Kündigungsfristen gilt § 622 BGB . Danach kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden; vgl. § 622 Abs. 1 BGB .

Diese Frist hat die Arbeitnehmerin eingehalten.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. Oktober 2010 | 22:44

Obwohl die Kündigung mir erst am 16.10.2011 zugestellt wurde (mir ) und in dieser zum 15.11.2010 stand. Muss diese nicht am 15.10.2011 zugestellt sein. Das war meine Frage. Und muss in dieser nicht stehen zum nächstmöglichen Termin.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Oktober 2010 | 12:13

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Die Frist von vier Wochen ist nicht gleichbedeutend mit einer Frist von einem Monat.

Wenn zum 15.11.2010 gekündigt werden soll, kann die Kündigung noch am 18.10.2010 erfolgen. Vom 18.10.2010 bis zum 15.11.2010 sind es genau vier Wochen.

Wäre die Kündigungsfrist einen Monat zum 15. eines Monats, hätte am 15.10.2010 gekündigt werden müssen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden vier Wochen und 1 Monat häufig gleichgesetzt. Das ist aber unrichtig.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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