Welche Steuererklärungen bei Gewerbe und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

28. September 2010 16:17 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kromik

Guten Tag,

ich habe seit April 2009 ein Gewerbe angemeldet (VST-Abzugsberechtigt). Ich gebe monatlich meine UST-Voranmeldung beim Finanzamt ab. Nach Buchung in der 13. Periode in 2009 (div. Korrekturen) habe ich eine berichtige Anmeldung für 2009 erstellt und dem Finanzamt geschickt.
Nun hatten sie mich angemahnt, dass die Erklärungen "Einkommenssteuer" und "Umsatzsteuer" noch fehlen.
Was bzw. welche Formulare muß ich nun dem FA alles vorlegen?
Einnahmen-Überschussrechnung?
Einkommenssteuererklärung?
Umsatzsteuererklärung?
Anlagen?

Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Offensichtlich haben Sie dem Finanzamt weder eine Einkommensteuer- noch eine Umsatzsteuererklärung für 2009 eingereicht.

Umsatzsteuer:
Sie müssen eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) muss so wie Sie es bereits getan haben in Ihrem Fall monatlich abgegeben werden (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG ). Die UStVA und die Umsatzsteuererklärung sind Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung (AO), weil der Steuerpflichtige die Steuer selbst berechnen muss (vgl. § 150 Abs. 1 AO ).
Endgültig muss ein Unternehmer über das Umsatzsteuersoll des vorangegangenen Kalenderjahres im Wege der Umsatzsteuererklärung "abrechnen".
Die Umsatzsteuererklärung muss bis zum 31. Mai des folgenden Jahres abgegeben werden (vgl. § 18 Abs. 3 UStG i.V.m. § 149 Abs. 2 AO ).

Einkommensteuer:
Sie betreiben ein Gewerbe und sind zudem als Angestellte tätig. Damit erzielen Sie Einkünfte nach § 15 EStG sowie solche nach § 19 EStG . Einkünfte aus § 15 sind so genannte Gewinneinkünfte (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG ), d.h. der erzielte Gewinn ist zu versteuern. Zulässige Gewinnermittlungsarten sind der Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG ), die Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) (§ 4 Abs. 3 EStG ) oder die bilanzielle Gewinnermittlung (§ 5 Abs. 1 EStG ).
Sie müssen neben dem Mantelbogen die Anlage G (Gewerbe), eine EÜR (Anlage EÜR) sowie die Anlage N (nichtselbständige Tätigkeit) einreichen. Ihre Betriebsausgaben (Gewerbebetrieb) und Ihre Werbungskosten (nichtselbständige Tätigkeit) müssen Sie entsprechend belegen.

-----------------------------------------------------------------------------------------
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung geholfen zu haben. Bitte nutzen Sie die Bewertungsfunktion. Sollten Sie zu meiner Antwort eine Frage haben, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Sie können mich auch gerne per E-Mail oder Telefon kontaktieren.

Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER