Kontopfändung nach einer Mahnung!?

27. September 2010 13:10 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Hallo,

Ich habe folgenden Sachverhalt:

Letzte Woche wurde mein Konto vom Finanzamt gepfändet. Aufgrund von Nachfrage beim Finanzamt, habe ich festgestellt das ich für den offenen Betrag(von einer Umsatzsteuervorrauszahlung) um den es ging nur EINE EINZIGE Mahnung bekommen habe.

Im Telefonat mit der Dame vom Finanzamt wurde mir dann gesagt das ich dieses Jahr aufgrund eines anderen offenen Betrags schon mal 2 Mahungen und eine Vollstreckungsankündigung bekommen habe (die ich dann auch bezahlt hatte und dieser Vorgang somit abgeschlossen war), und ich somit in Zukunft nur noch eine einzige Mahnung vom Finanzamt bekomme (keine gerichtliche Mahnung) und dann direkt mein Konto gepfändet würde.

Deswegen meine Frage, ob es rechtlich überhaupt rechtens ist mir Aufgrund eines anderen Vorafalls, der aber schon abgeschlossen wurde, in Zukunft nur eine eine Mahnung zu schreiben und danach direkt mein Konto zu pfänden ohne weitere Mahnungen oder Vollstreckungsankündigungen? Auf der Mahnung stand zwar drauf das bei nicht Einhaltung der Frist eine Vollstreckung droht, aber schließlich war das nur eine erste Mahnung und 2 1/2 Wochen später wurde mein Konto direkt gepfändet.

Da es sich bei dem Sachverhalt um mein Geschäftskonto handelt, weil ich Selbstständig bin, wurde mir vom Finanzamt sogar gesagt das in Zukunft während meiner ganzen Selbstständigkeit immer nur noch eine einzige Mahnung rausgeschickt wird bevor eine Pfändung gemacht wird, nur Aufgrund eines alten Falles bei dem mir mehrer Mahnungen und eine Vollstreckungsankündigung geschickt wurde (wo es allerdings nicht zur Pfändung kam weil der Betrag dann bezahlz wurde).

Ich würde mich sehr über die Aufklärung des Sachverhaltes freuen und ob es evtl. Gerichtsurteile in diesem Bezug gibt.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Mark B.

27. September 2010 | 14:57

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


auch wenn Ihnen die Antwort wenig gefallen wird, so ist das Verhalten des Finanzamtes rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Besonderheit liegt hier darin, dass das Finanzamt als eigene Vollstreckungsbehörde tätig werden kann und bereits nach der ersten Mahnung auch die Zwangsvollstreckung eigenständig betreiben kann; dieses ergibt sich aus den gesetzlichen Vorlagen nach §§ 249 AO ff.


Weiter ist es leider auch ein weitverbreiteter - und meistens teurer- Irrtum, dass vor Einleitung solcher Schritte eine zweite oder gar dritte Mahnung erfolgen muss. Bereits mit Eintritt des Verzuges ist keine weitere Mahnung rechtlich notwendig und es steht allein im Ermessen des Gläubigers, ob er zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen weitere Mahnungen setzt.


Hier hätte es mE noch nicht einmal der ersten Mahnung bedurft, da in der Regel Umsatzsteuervoraussahlungen spätetens bis zum 10. des Folgemonats zu zahlen sind, Sie also am dem 11. automatisch in Verzug geraten, ohne dass eine weitere Mahnung für den Verzugeintritt notwendig ist; dieses ergibt sich aus § 18 UStG , so dass eigentlich diese zusätzliche Mahnung schon ein "Bonus" gewesen ist.


Insoweit kann also auch künftig sofort nach Eintritt des Verzuges vollstreckt werden, so dass Sie dieses unbedingt vermeiden sollten.


Ich bedauere, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, aber kein hier teilnehmender Rechtsanwalt kann nun einmal die Gesetzeslage ändern.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER