gemeinsame Einfahrt für 2 Grundstücke

| 26. März 2006 17:10 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Darf mein Nachbar in unserer gemeinsamen Einfahrt parken und dadurch den Zugang zu meinem Grundstück blockieren?

Nein, Ihr Nachbar darf nicht in der gemeinsamen Einfahrt parken, wenn dadurch der Zugang zu Ihrem Grundstück blockiert wird. Dies gilt sowohl, wenn ein Fahr- oder Wegerecht zu Ihren Gunsten im Grundbuch eingetragen ist, als auch wenn Sie beide Miteigentümer der Einfahrt sind.

Wir teilen uns eine Einfahrt mit einem anderen Grundstück und können unser Grundstück nur über die Einfahrt befahren. Leider parkt unser Nachbar sein Auto häufig in der gemeinsamen Einfahrt, so dass wir nicht mit dem Auto auf unseren Hof kommen.Wir müssen unser Auto auf einem öffentlichen Parkplatz abstellen.Unser Nachbar nimmt sein Auto zwar weg, wenn wir ihn fragen, manchmal ist er aber auch nicht da. Im Grundbuch steht keine genauere Regelung zu dem Thema, ausser das beide Grundstückseigentümer für ihre jeweiligen Seiten zuständig sind.
Die Einfahrt befindet sich zwischen den beiden Häusern und ist etwas breiter als ein Auto.An der Strassenseite befindet sich eine Pforte, die beide Eigentümer gemeinsam angeschaft haben. Darf unser Nachbar in der gemeinsamen Einfahrt überhaupt parken?

26. März 2006 | 17:54

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragesteller,

sofern es sich um ein zu Ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenes Fahr- oder Wegerecht handelt, das Ihnen die Zufahrt zu Ihrem Grundstück sichern soll, darf der Nachbar in der gemeinsamen Einfahrt nicht parken. Die Einfahrt ist nach Ihren Ausführungen nur etwas breiter als ein Auto. Da ein parkendes Auto somit die Einfahrt zu Ihrem Hof versperrt, beeinträchtigt dies Ihr Fahrrecht.
Ein Fahrrecht beinhaltet kein Recht, ein Fahrzeug abzustellen (OLG Karlsruhe NJW-RR 91,785 ).

Auch wenn es sich nicht um ein eingetragenes Fahr- oder Wegerecht handelt, sondern Sie beide Miteigentümer der gemeinsamen Zufahrt sind, darf der Nachbar dort nicht parken, da er Ihnen damit die Zufahrt zu Ihrem Hof versperrt und somit den Mitgebrauch der Einfahrt beeinträchtigt. Nach § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands nur insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

Sie sollten Ihren Nachbarn im Interesse des Nachbarschaftsfriedens am besten zunächst persönlich auffordern, in Zukunft nicht mehr auf der Einfahrt zu parken. Wenn das nichts hilft: aus Beweisgründen schriftlich per Einschreiben mit Rückschein. Sollte Ihr Nachbar sich dann auch in Zukunft nicht daran halten, müssten Sie ggfs. auf Beseitigung bzw. Unterlassung klagen.

Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung geboten. Gerne beantworte ich eine Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


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