Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Zu 1.)Den Bauplatz haben wir gemeinsam gekauft, er hat nachweislich den größeren Geldbetrag geleistet, allerdings läuft der Kaufvertrag, sowie alles andere notariell auf beide je zur Hälfte, darf er mir nun seinen geleisteten Geldbetrag vom Auszahlungsbetrag abziehen ??
Bevor ich auf Ihre Fragen bezüglich des Zugewinnausgleichsanspruchs eingehe, möchte ich Ihnen einleitend kurz erklären, was unter dem sog. Zugewinnausgleichsanspruch zu verstehen ist und wie dieser errechnet wird.
Ausgangspunkt ist der Ausgleichsanspruch gem. § 1378 Abs. 1 BGB
. Diese Vorschrift besagt, dass in dem Fall, in dem der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt, die Hälfte dieses Betrages dem anderen Ehegatten (der weniger zugewonnen hat) als Ausgleichsanspruch zusteht.
Berechnungsgrundlage ist somit der Zugewinn. Dieser ist gem. § 1373 BGB
der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.
Das Anfangsvermögen ist gem. § 1373 Abs. 1 BGB
dasjenige, welches dem betreffenden Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt der Ehe gehört, Endvermögen ist gem. § 1375 Abs. 1 BGB
wiederum das Vermögen, welches dem betreffenden Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes (also in Ihrem Fall dem Ende der Zugewinngemeinschaft durch rechtskräftiges Scheidungsurteil) gehört.
Die geleisteten Beträge darf Ihr Mann grundsätzlich nicht abziehen. Hierbei handelt es sich nämlich um sog. Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, die nach gefestigter BGH-Rechtsprechung nicht zurückgefordert werden können, auch nicht indirekt über einen Abzug beim Zuggewinnausgleich.
Zu 2.)Wie sieht es mit Vermögen aus, dass wir angespart haben, während wir noch nicht verheiratet waren, aber gemeinsam gewohnt haben. Die Aktien und Fonds laufen allerdings auf seinen Namen.
Dieses Vermögen wird ebenfalls nicht berücksichtigt beim Zugewinnausgleich, da es zum jeweiligen Anfangsvermögen gerechnet wird.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben .Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehme Samstagnachmittag und ein erholsames Wochenende!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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