Sehr geehrter Fragesteller,
die Antwort auf Ihre Anfrage findet sich in §§ 53
, 54
und 55 StGB
Diese lauten:
§ 53
Tatmehrheit
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
§ 54
Bildung der Gesamtstrafe
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsst
§ 55
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
Es kommt in Ihrem Falle entscheidend auf das Zeitmoment an. Eine Gesamtstrafenbildung kommt nur in Frage, wenn sie für eine der Taten in einem Zeitpunkt verurteilt wurden, in dem eine der anderen Taten schon begangen (aber eben nicht entdeckt oder zur Entscheidung anstand) war.
Im Ergebnis soll bei der Verurteilung nach § 53 StGB
(Tatmehrheit) eine gerechte Verurteilung bezüglich des begangenen Unrechts erreicht werden, welches bis zum Entscheidungszeitpunkt vom Täter verwirklicht wurde. Die Strafrahmen der Tatbestände sind im Prinzip auf eine einzelne Verurteilung ausgelegt und träfen den Täter zu hart, wenn sie addiert würden.
Fallen Taten bei der Verurteilung zunächst unter den Tisch, etwa weil sie noch nicht aufgeklärt sind, soll dem Täter kein Nachteil dadurch entstehen, dass eine Verurteilung mit den Vorzügen des § 53 StGB
nicht erfolgen kann, etwa weil die Staatsanwaltschaft diesbezüglich noch keine Anklage erhoben hat.
In diesem Falle kann bei nachträglicher Verurteilung unter Auflösung der Strafe des Urteils und unter Einbeziehung des Strafmaßes des neuen Urteils die Bildung einer Gesamtstrafe gefordert werden. Dies hat den Vorteil, dass die Strafe in der Regel geringer ausfallen wird. Im Ergebnis wird der Täter so gestellt, als wäre im Falle der ersten Verurteilung gleich über alle bis dahin begangenen Taten entschieden worden.
In zeitlicher Hinsicht stellt sicj die Konstellation wie folgt dar:
Tat A
Tat B
Urteil zu A (Tat B ist nicht angeklagt)
Urteil zu B (Auflösung der Strafe aus Urteil A und Bildung einer Gesamtstrafe bzgl. Tat A und B, da dies bereits bei Urteil A hätte geschehen müssen)
Eine Gesamtstrafenbildung kommt dagegen nicht in Frage bei folgender zeitlicher Konstellation:
Tat A
Urteil zu A
Tat B
Urteil zu B
Tat C
Urteil zu C
Insoweit kann ich Ihre Frage nicht abschließend beantworten. Hier wären die Daten der der ergangenen Urteile und die daten der Tatbegehung entscheidend. Nach obigem können Sie sich dies aber selbst herleiten.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
F.Sachse
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Sachse
August-Bebel-Straße 29
63225 Langen
Tel: 06103 - 2707599
Web: https://kanzlei-sachse.de
E-Mail: