Europarecht/Italien

22. März 2006 10:47 |
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Verwaltungsrecht


1. Kann in Italien eine natürliche Person gegen Bundesgesetze(Parlamentsgesetze) klagen? Gibt es eine Frist hierfür?

2. Kann dies ein deutscher Staatsangehöriger, obwohl er keinen Wohnsitz in Italien hat? Kann dies ein Nicht-EU-Bürger, wenn er in Italien keinen Wohnsitz hat?

3. Müsste der Kläger bei dem Prozess anwesend sein oder kann er sich während des Prozesses von einem Rechtsanwalt vertreten lassen?

4. Was würde die erste Instanz schätzungsweise kosten (Gerichts- und Anwaltskosten getrennt), wenn der Prozess

a. verloren wird
b. gewonnen wird
c. der gesamte Instanzenzug verloren wird ?

5. Wie kann ich einen in Italien postulationsfähigen Rechtsanwalt finden, obwohl ich kein italienisch spreche?

Eingrenzung vom Fragesteller
22. März 2006 | 10:49

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrte Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Da Sie diese trotz des m.E. zutreffenden Hinweises der Kollegin offenbar nicht höher dotieren wollen, kursorisch auf Grundlage Ihrer Angaben das Folgende:

1.

Ja, es besteht grdsl. die Möglichkeit, allerdings nach Abschluss des Rechtsweges, das Verfassungsgericht, das sog. corte constitutionale, anzurufen. Jedoch sieht die italienische Gerichtsorganisation einerseits kein „Jedermannsrecht“ wie zB in Deutschland mit der Verfassungsbeschwerde vor. Zudem ist hier mit erheblichen Zeitablauf zu rechnen, da der Instanzenzug in Italien vorsichtig formuliert etwas langwierig ist. Realistische Aussichten, das von Ihnen angestrebte Unterfangen durchzusetzen, sehe ich deswegen nicht.

2.

In beiden Varianten: Nein.

3.

Auch im italienischen Verfassungsgerichtsprozess können Sie sich i.d.R. anwaltlich vertreten lassen, müssen also –wenn dies nicht angeordnet ist- nicht persönlich anwesend sein.

4.

Gerichts- und Anwaltskosten in Italien sind anders strukturiert als in Deutschland. Sie sind zwar ebenfalls gesetzlich geregelt. Allerdings wird zwischen Gebühren (diritti), Honoraren (onorari) und Auslagen (spese) differenziert. Gebühren betreffen grundsätzlich die gerichtliche Tätigkeit und fallen bezüglich einzelner konkreter Prozeßhandlungen an. Die über reine Prozeßhandlungen hinausgehende Tätigkeit italienischer Rechtsanwälte wird, gegebenenfalls kumulativ, als Honorar vergütet. Gebühren sind in der Regel als Festbetrag ausgestaltet, Honorare dagegen als streitwertabhängige Rahmengebühren.

Hinzu kommt, dass i.d.R. mit dem die Schlussanträge beinhaltenden Schriftsatz vom jeweiligen Prozessbevollmächtigten eine Kostenaufstellung eingereicht wird. Das Gericht entscheidet dann, anders als in Deutschland, mit dem Urteil nicht nur über den Grund, sondern auch über die Kostenhöhe. Des weiteren ist der Anwalt gegenüber seinem Auftraggeber nicht an die Kostenfestsetzung des Gerichts gebunden

Ein Kostenvoranschlag ist deshalb in Ihrem Fall mit den aufgeführten drei Varianten seriös nicht möglich – abgesehen davon, dass Ihre Angaben recht unbestimmt sind.

5.

Es besteht zwar bei jedem Landgericht eine mit Deutschland vergleichbare Rechtsanwaltskammer. Wenn Sie jedoch des italienischen nicht mächtig sind, empfiehlt sich, die Vermittlung der deutschen Botschaft einzuholen. Dies kann Ihnen ggfls. einen deutschsprachigen Kollegen vermitteln.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für eine kostenlose Rückfrage oder auch Präzisierung Ihres Anliegens stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -


E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

Rückfrage vom Fragesteller 25. März 2006 | 12:34

ich habe einmal in einem rechtsratgeber gelesen, dass wegen des im EG-Vertrag geregelten Gleichheitsgrundsatzes aller Eu-Bürger
die im Grundgesetz verbürgten Grundrechte für deutsche Staatsbürger dann auch für alle EU-Bürger gelten.

Wenn das richtig ist, müssten mir als deutschem Staatsbürger nicht auch die Rechte zustehen, die in Italien einem Italiener
zustehen, so dass ich doch auch in Italien klagen könnte?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. März 2006 | 12:58

Sehr geehrter Herr P.,

danke für Ihre Nachfrage.

Nein, Abs.1 Ihrer Nachfrage ist –so pauschal wie von Ihnen formuliert- unzutreffend. M.a.W.: Grundrechte aus dem Grundgesetz gelten nicht per se vor italienischen Gerichten, noch weniger vor der weniger als in Deutschland Individualrechte zubilligenden Verfassungsgerichtsbarkeit.

Allerdings ist Ihre Nachfrage hier etwas unscharf, da Sie die Geltung der „Deutschenrechte“ für alle EU-Bürger, also denknotwenig IN DEUTSCHLAND thematisieren – und genau seitenverkehrt verstehe ich Ihr Anliegen.

Der zweite Teil Ihrer Nachfrage ist deswegen an sich gegenstandslos – dessen ungeachtet Sie mit den Einschränkungen meiner Ausgangsantwort auch in Italien klagebefugt sind.

Leider ist aber auch mit Ihrer Nachfrage der eigentliche Sachverhalt weiterhin etwas vage, so dass ich Ihnen hier keine genauere Auskunft erteilen kann.

Mit freundlichen Grüßen

RA Schimpf


ra.schimpf@gmx.de

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