Herzlichen Dank für ihre Anfrage.
Zur Frage 1
Nein! Denn die vorliegende Form des Abfindungsvergleiches bezieht alle Ansprüche für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft ein. Nachforderungen sind ausgeschlossen, auch wenn sich der Schadensverlauf anders entwickelt, als bei Vergleichsabschluss eingeschätzt (bereits entschieden durch BGH NJW 1984, 115
; LG Stuttgart DAR 2007, 467
).
Zur Frage 2
Ihre Annahme ist falsch. Es kommt nur auf den Text der Abfindungsvereinbarung an.
Zur Frage 3
Die Geltendmachung weiterer Schäden ist ausgeschlossen.
Zum weiteren Vorgehen:
Die Geltendmachung von realistischerweise zu erwartenden Folgeschäden (ergibt sich aus den ärztlichen Attesten ) kann man jedoch im Abfindungsvergleich vorbehalten. Darauf gehen die Haftpflichtversicherer allerdings regelmäßig nicht ein und bieten lieber einen etwas erhöhten Abfindungsbetrag an.
Da die Haftung dem Grunde nach feststeht, kommt der Versicherer auch für die außergerichtlichen Anwaltskosten auf. Ich schlage deshalb vor, dass sie die Sache einem Rechtsanwalt übergeben um ganz sicher zu gehen, dass auch alle möglichen Ansprüche benannt und richtig beziffert worden sind (ist auch ein fiktiver Haushaltsführungsschaden berücksichtigt?). Ich bin auf Medizinrecht spezialisiert und gerne bereit, die Sache zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Stein
Fachanwalt f. Medizinrecht
Hallo,
leider muss ich doch noch einmal von meinem einmaligen Nachfragerecht Gebrauch machen:
zu 1):
Ich bin mir nicht sicher, ob ich Ihre Antwort richtig verstehe bzw. ob Sie meine Frage richtig verstanden haben. Daher noch einmal meine Frage etwas anders ausgedrückt: Angenommen der Dekubitus von März 2010 ist vollständig ausgeheilt und es ereignet sich in drei Monaten ein neues Schadensereignis, bspw. wiederum ein Dekubitus an der gleichen Stelle aufgrund von Pflegefehlern. Kann ich dann erneut Ansprüche geltend machen, weil es sich ja um einen völlig neuen Fall/Vorgang handeln würde, oder nicht ?
Besten Dank.
Gerne beantworte ich ihre Nachfrage.
Ansprüche aus dem jetzigen Pflegefehler können sie bei einem völligen Abheilen des jetzigen Dekubitus und erneuter Erkrankung nur geltend machen, wenn
1. das im Abfindungsvergleich nicht ausgeschlossen ist (in der jetzigen Form schließt dass der mitgeteilte Abfindungsvergleich aus)
und
2. der erneute Dekubitus kausal auf den ursprünglichen Pflegefehler zurückzuführen ist (Nachweisproblem).
Aus meiner Sicht ist der Abfindungsvergleich dringend änderungsbedürftig, weil sie zu Recht das Risiko sehen, dass eine erneute Erkrankung wegen des jetzigen Pflegefehler nicht ausgeschlossen werden kann, aber von der Haftpflichtversicherung wegen des vereinbarten Abfindungsvergleichs nicht zu ersetzen ist.
Ich hatte bereits darauf hingewiesen, das eine nachträgliche Geltendmachung bei dieser Form des Abfindungsvergleichs rechtlich nicht durchsetzbar ist. Sie müssen deshalb vor dem Abschluss der Abfindungsvereinbarung handeln.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Stein
Fachanwalt f. Medizinrecht