Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Ob es sich um erstattungsfähige Kosten handelt, wird sich daran festmachen lassen, ob es sich um eine ursächliche Schadensfolge handelt. Hierunter Fallen z. B. die Kosten zur Rechtsverfolgung. Wenn also die Leistung des Tankstellenüberwachungsdienstes zur Feststellung der Schadenshöhe, zur Beweissicherung, etc. erforderlich war, so handelt es sich bei den Kosten für diese Leistung um durch den Tankstellenbetrüger verursachten Schaden. Sollte die Leistung jedoch nicht erforderlich gewesen sein, um den Schaden wirksam geltend zu machen, so hat ist die Schadensminderungspflicht des Geschädigten verletzt (vgl. § 254 BGB
). Dann wäre der Schaden insoweit nicht ersatzfähig. Die durch die Beauftragung des Anwalts entstandenen Kosten wären aber in jedem Fall durch den Tankstellenbetrüger zu erstatten (s. o.).
Es trät sich also alles um die Frage, ob die Leistung des Tankstellenüberwachungsdienstes zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlich waren. Dies kann von dieser Stelle leider nicht abschließend beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Sehr geehrter Herr Timm,
wie lässt sich die Notwendigkeit bzw. Nicht-Notwendigkeit der nachträglichen Indienstnahme des Tankstellenüberwachungsdienstes beurteilen? Tatsache ist, dass die Halterdaten des bei seiner Verhaftung in vollem Umfang geständigen Tankstellenbetrügers, der mit gefälschten Kennzeichen operierte, von der Polizei ermittelt und an die Tankstellenbesitzer weitergegeben wurde. Somit lag eine vollständige Beweissicherung vor.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nachfrage.
Leider wird aus Ihrer Schilderung nicht ersichtlich, welche (zusätzlichen) Informationen der Überwachungsdienst zu Tage gefördert hat bzw., ob bei dessen Einschaltung davon ausgegangen werden konnte, dass zur Rechtsverfolgung oder/und Anspruchssicherung eine Einschaltung des Überwachungsdienstes möglicherweise Erfolg versprechend sein könnte. Alleine das Geständnis des Täters genügt nicht, um die Notwendigkeit auszuschließen. Kann das Geständnis doch widerrufen werden. Wenn jedoch eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist und die Schadenshöhe ausermittelt wurde, spricht Einiges gegen die Notwendigkeit. Wenn der Täter den geforderten Betrag nicht zahlt, muss der Geschädigte diesen einklagen. In dem Gerichtsprozess wäre dann vom Kläger darzulegen, dass die Einschaltung notwendig war.
Möglicherweise nimmt die Gegenseite hierzu auf Anfrage von Ihnen Stellung. Dann könnte erneut geprüft werden und ein gerichtlicher Streit vermieden werden.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de