Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Die Beantwortung Ihrer Frage hängt davon ab, ob für die Erweiterung des Verfahrens auf die Unterhaltssache PKH durch das Gericht bewilligt worden wäre, wenn ein Antrag gestellt worden wäre.
Werden nicht rechtshängige Ansprüche (in Ihrem Fall Unterhalt) im Verfahren mitgeregelt, entsteht aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche eine zusätzliche 0,8-Verfahrensgebühr nach Ziffer 3101 VV RVG. Hierfür hätte gesondert ein PKH-Antrag gestellt werden müssen. Das Gericht muss aber nicht grundsätzlich für die Erweiterung PKH bewilligen, auch wenn hier meist großzügig durch die Gerichte verfahren wird. Es ist durchaus auch möglich, dass für die Erweiterung keine PKH bewilligt würde. Dann hat der Mandant jene Kosten tatsächlich selbst zu tragen. Dann stellt sich nur noch die Frage, ob der Anwalt den Mandanten vor Einbeziehung jener Sache den Mandanten auf die Kostenfolge hätte hinweisen müssen. Das hängt von dem Gesamtumständen des Einzelfalls ab.
Wenn von dem Anwalt einfach die rechtzeitige Beantragung der PKH vergessen worden ist und bei rechtzeitiger Antragstellung PKH bewilligt worden wäre, dann haftet der Anwalt allerdings für jenen Fehler und er könnte dem Mandant nicht den Schaden (0,8 Gebühr), der diesem durch das Versäumnis entsteht, in Rechnung stellen.
Ob für die mitverhandelte Unterhaltssache PKH erweiternd hätte bewilligt werden müssen durch das Gericht, hängt davon ab, ob anderenfalls auch hätte getrennt Klage unter PKH-Bewilligung hätte erhoben werden können. Das hängt unter anderem davon ab, ob vorher bereits streitig korrespondiert worden ist über jene Sache und inwieweit die Sache bei einem gerichtlichen Verfahren Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
10. September 2010
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18:51
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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