Sehr geehrter Fragesteller,
Die einzigen im Gewerbegebiet zulässigen Wohnungen sind die in § 8 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO
genannten. Die Wohnung muss also einem Gewerbebetrieb zugeordnet sein.
Einer Anlage im Sinne des Abs. 3 Ziff. 2 kann keine Wohnung zugeordnet werden. Ausnahmen wurden bislang von der Rechtsprechung nur für Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber gemacht. Dies stellt allerdings einen Sonderfall dar, da der Wohncharakter bei einer solchen Art vorübergehender Unterbringung zurücktritt. Eine echte Wohnung (d. h. für den dauerhaften Lebensmittelpunkt) ist im Gewerbegebiet - bis auf die genannte Ausnahme für betriebliche Zwecke - gebietsunverträglich.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
1 Bau NVO § 8 Land NRW
8. September 2010 19:36 |
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Baurecht, Architektenrecht
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Rechtsanwalt Matthias Juhre
Anlage im Sinne (3) 2. gemeinnutz. Hilfsverein.
FRAGE: Gilt die Ausnahmemöglichkeit Wohnung für Aufsichtsperson (3) 1. auch für o.g. Anlage oder nur für reine Gewerbebetriebe (2) 1.?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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