1 Bau NVO § 8 Land NRW

8. September 2010 19:36 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Anlage im Sinne (3) 2. gemeinnutz. Hilfsverein.
FRAGE: Gilt die Ausnahmemöglichkeit Wohnung für Aufsichtsperson (3) 1. auch für o.g. Anlage oder nur für reine Gewerbebetriebe (2) 1.?

Sehr geehrter Fragesteller,

Die einzigen im Gewerbegebiet zulässigen Wohnungen sind die in § 8 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO genannten. Die Wohnung muss also einem Gewerbebetrieb zugeordnet sein.

Einer Anlage im Sinne des Abs. 3 Ziff. 2 kann keine Wohnung zugeordnet werden. Ausnahmen wurden bislang von der Rechtsprechung nur für Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber gemacht. Dies stellt allerdings einen Sonderfall dar, da der Wohncharakter bei einer solchen Art vorübergehender Unterbringung zurücktritt. Eine echte Wohnung (d. h. für den dauerhaften Lebensmittelpunkt) ist im Gewerbegebiet - bis auf die genannte Ausnahme für betriebliche Zwecke - gebietsunverträglich.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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