Umzugskosten - Krankheitsbedingt

| 8. September 2010 18:45 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


10:59

Guten Abend,

kleine Vorgeschichte: Meine Lebensgefährtin und ich wohnen in einem Haus mit mehreren Eigentumswohnungen. Eine davon benutzen wir als Mieter. In den letzten Jahren sind mit uns eingerechnet mehrere Familien aus dieser Wohnung raus, also ca. alle zwei Jahre wechseln die Mieter (und es ist wahrlich eine schöne Whg). Die Lebensgemeinschaft unter uns macht den Familien über Ihr das Leben und die Nerven kaputt. Die Dame zieht früh morgens die Rollläden extra schnell und laut hoch, klingelt wegen jeder Kleinigkeit, durchsucht den Müll etc, Ihr Lebensgefährte bedroht uns "Ihr werdet hier nicht glücklich", entfernt Gegenstände vom Gemeinschaftsgut und macht Bildaufnahmen von uns und beleidigt uns. Er versucht auch ständig irgendwie den Kontakt herzustellen und zu provozieren, indem er stets wenn wir kommen irgendwo anzutreffen ist. Das war bei den Vormietern ebenso,wie man erfahren konnte. Wir wollen hier nur noch weg. Ich habe Schlaf- und Essstörungen wegen denen, hab schon über 70 Überstunden durch Arbeitsunfähigkeit verloren, Magenprobleme und bin auch deshalb in psychologischer Behandlung. Auf Arbeit habe ich einen Durchhänger, bin ständig müde und kann mich schlecht konzentrieren.

Wir haben nun eine neue Wohnung gefunden und werden dort Ruhe und Kraft zu finden und dem Ganzen zu entfliehen.

Frage: Kann man die Umzugskosten in diesem Fall steuerlich absetzen, also Krankheitsbedingt bei ca. 55.000€ Jahresgehalt?
(Makler + Umzugskosten + weitere Kosten = 3600 €). Bzw. Was könnte man wie am besten absetzen?

Hinzu kommt: Unser Vermieter hat auf diese Wohnung und diesen Stress auch keine Lust mehr und will diese Wohnung nun verkaufen mit der bitte, das wir ausziehen. Er kennt die Sachen (hat auch selber schon hier gelebt), mag sich aber nicht kümmern.

Ich freue mich auf Ihre Antwort.

Beste Grüße,

Mike

8. September 2010 | 19:23

Antwort

von


(448)
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Sehr geehrter Fallensteller,

zunächst herzlichen Dank für Ihre Frage und damit entgegengebrachte Vertrauen.

Grundsätzlich dürfte im vorliegenden Fall wohl eine Absetzbarkeit im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht möglich sein.

Umzugskosten sind dann steuerlich absetzbar, wenn eine berufliche Veranlassung für den Wohnungswechsel vorliegt. Hier würde eine Berücksichtigung im Rahmen der Werbungskosten stattfinden. . Im Allgemeinen sind die Kosten eines privaten Umzugskosten der Lebensführung und damit nicht schneller relevant. Lediglich wenn der Umzug von einer Spedition durchgeführt wird, kann eine Steuerermäßigung von 20% geltend gemacht werden.

Nur in Ausnahmefällen könnte ein Umzug unter eine außergewöhnliche Belastung fallen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Krankheit entweder tatsächlich festgestellt worden ist und auch den Umzug veranlasst. In der Regel treffen solche Fälle gerade bei Unfällen zu, durch die der Steuerzahler die alte Wohnung aufgrund sodann eingetretener körperlicher Einschränkungen nicht nutzen kann.

Eine Berücksichtigung bei psychologischen Problemen, die zumindest dann auch als Krankheit auftreten müssen, dürfte hier problematisch sein.

Hierzu habe ich Ihnen ein Urteil herausgesucht, welches sich mit einer ähnlichen Problematik, in nämlich ebenfalls vermieterseitig zu vertretende Mängel an der Wohnung, nämlich Schimmel, wie gegebenenfalls ihr auch Störungen durch Nachbarn:

BFH, Beschluss vom 08.10.2008, Az. VI B 66/08

Hier entschied das Gericht, weil ein Mieter Schimmelbefall festgestellt hatte, dass die Umzugskosten des Mieters Nichtsteuer relevant sind, auch wenn bereits spürbare gesundheitliche Schäden nach Auffassung des Mieters entstanden sind. Der Mieter hätte hier nachweisen müssen, dafür eine entsprechende nachhaltige Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt. Es führte weiter aus, dass die Einkommensteuer zwar auf Antrag ermäßigt werde, wenn ein Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen als die überwiegende Mehrzahl von Bürgern mit vergleichbarem Einkommen habe. Dazu zählten auch Heilungskosten und Aufwendungen, um eine Krankheit erträglich zu machen. Doch privat veranlasste Umzugskosten, so das Urteil, "sind nach ständiger Rechtsprechung unabhängig vom Grund ihres Entstehens grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung, weil sie typische Lebenshaltungskosten darstellen, mit denen jedermann zu rechnen hat". Nur bei "zwingend erforderlich(en)" Umzügen wegen Krankheit könnten Ausnahmen gemacht werden. Dazu ist in der Regel ein vorheriges ärztliches Gutachten erforderlich.

Konkret müsste somit eine ärztliche Begutachtung erfolgen, beziehungsweise ein Gutachten vorliegen, das bestätigt, dass durch die Geschehnisse bediei Krankheit ausgebrochen ist, deren Heilung hier einen Umzug voraussetzt, beziehungsweise der Umzug eine Verschlimmerung der Krankheit vermeidet.

Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 8. September 2010 | 19:41

Sehr geehrter Herr Joachim,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ein Gutachten dazu wird von meinem Psychologen erstellt.

Gegebenenfalls müsste ich wohl damit dann zum Amtsarzt und mir dieses bestätigen oder beglaubigen lassen?

Zu diesem Sachverhalt mit dem Nachbar gibt es aber auch bereits eine Tätigkeit meines Anwalts gegen meinen Vermieter, weil dieser nichts unternimmt und die Miete wegen der gesundheitlichen Probleme um 25 % gesenkt wurde. Allerdings ist er nicht für Steuerrecht zuständig.

MfG


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. September 2010 | 10:59

Sehr geehrter Fragesteller,

die mietrechtliche Streitigkeite spielen vorliegend keine Rolle. Nur der gesundheitliche Aspekt ist hier für die außergewöhnliche Belastung ausschlaggebend. Wenn Sie eine Krankheit aufgrund der Belästigungen etc. nachweisen können, die nicht mehr zum allgemeinen Lebensrisiko zählt, könnten Sie mit der Argumentation Erfolg haben. Sie sollten daher, sofern Sie umziehen, hier die Belastung steuerlich geltend machen und auf die Entscheidung des Finanzamtes warten.

Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.

Bewertung des Fragestellers 11. September 2010 | 08:37

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