Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Soweit Sie vertraglich nichts anderes vereinbart haben, gilt die gesetzliche Regelung, hier § 649 BGB
:
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag jederzeit kündigen.
Sie bleiben dabei nach der gesetzlichen Regelung berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, müssen sich aber dasjenige anrechnen lassen, was Sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weiterere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-
Es handelt sich hier um Vollkaufleute
Wir als Lieferant sind eine GmbH der Kunde GmbH& Co.KG
Der Bestellung zugrunde liegenden AGB´s unsererseits sowie den
AGB´s des Kunden befinden sich keine Regelungen über Rücktritssrechte und daraus entstehenden Forderungen
Ist BGB, wie in Ihrer Anwort, anzuwenden? Wenn nicht, welche
Regelung gilt in unserem Fall?
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch soweit Sie und Ihr Vertragspartner Vollkaufleute sind, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung nach BGB, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.
-Ich rate vorsorglich, die AGBs nochmals unter dem Gesichtspunkt des Kündigungsrechts des Bestellers zu überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-