Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Nach § 35 BtMG
(Betäubungsmittelgesetz) kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zurückgestellt werden, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Ob diese Voraussetzungen vorliegen kann Ihrer Sachverhaltsdarstellung leider nicht entnommen werde. Gerne können Sie dies im Rahmen der Nachfragefunktion ergänzen. Nach § 36 BtMG
kann dann die Zeit in der Therapie auf die Haftstrafe angerechnet werden oder zur Bewährung aussetzen. Ein entsprechender Antrag muss bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde gestellt werden. Hierfür ist auch die Zustimmung des zuständigen Gerichts erforderlich.
Weitere Voraussetzung wäre dann, dass Sie sich in einer Ihrer Abhängigkeit dienenden Behandlung befinden – das ist wohl nicht der Fall – oder zusagen, sich einer solchen zu unterziehen. Diese Möglichkeit käme für Sie in Betracht.
Nach § 456 StPO
(Strafprozessordnung) besteht zudem die Möglichkeit einen Haftaufschub von längstens vier Monaten zu beantragen, wenn der sofortige Strafantritt für Sie oder Ihre Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, vermag ich mangels Sachverhaltsangaben nicht zu beurteilen. Zu bejahen wäre dies, wenn die Inhaftierung einen gesundheitlichen Nachteil für Sie darstellen würde. Weitere Voraussetzung wäre dann aber, dass dieser Nachteil binnen vier Monaten behoben wird bzw. behoben werden kann. Dies vermag ich ebenfalls nicht zu beurteilen, da mit hierzu die erforderlichen Informationen fehlen
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Dem Gericht ist bis heute nicht bekannt das ich ein massives drogenproblem habe und auch nicht das ich die straftaten begangen habe um an geld für die btm zu kommen.
Welche Unterlagen brauche ich für die strafvollstreckungskammer um den Antrag Therapie statt Strafe zu stellen.
Ich will mich so schnell wie es geht in eine entzugsbehandlung begeben:
Den Haftaufschub bräuchte ich in erster Linie um mich um meine wohnungsauflösung ect. zu kümmern und um so schnell wie möglich einen therapieplatz bekommen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Teilen Sie dem Gericht mit, dass die Straftaten wegen Drogensucht begangen wurden, sofern dies der Fall ist. Dies im Nachhinein bestätigen zu lassen wird vermutlich schwierig, möglicherweise könnte dies durch ein psychologisches Gutachten erfolgen. Ob dies in der Kürze noch erstellt werden kann ist fraglich. Wenn Sie sich diesbezüglich bereits in ärztlicher Behandlung befinden wäre dies hilfreich. Ihre Drogensucht sollten Sie durch ein ärztliches Attest belegen lassen und dieses vorlegen.
Hinsichtlich der Wohnungsauflösung kann ein entsprechender Antrag gestellt werden, wenn dies für Sie erheblich Nachteile bedeuten würde. Andererseits gebe ich zu Bedenken, dass auch eine ambulante Therapie von § 35 BtMG
gedeckt ist.
Im Übrigen rate ich Ihnen, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der diese Anträge stellt. Dieser kann dann Einsicht in die Akten oder zumindest in das Urteil nehmen. Diesbezüglich können Sie sich gerne an mich wenden.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin