Sehr geehrter Fragesteller,
da der Hersteller und der Vertreiber jeweils Quelle ist, sind diese wegen der Insolvenz von Quelle grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar.
Hier kommt es aber darauf an, ob und welche Gewährleistungsansprüche unter Umständen auf Dritte übergegangen sind.
Insgesamt haben Sie natürlich die Pflicht den Kaufpreis dem Insolvenzverwalter der Firma Quelle zu zahlen und können dann ggf. mit den Reparaturkosten aufrechnen. Hier kommt es auf den Zeitpunkt des Kaufs und des Defektes an.
Grundsätzlich sind Sie aber erst einmal verpflichtet, die volle Kaufpreissumme zu bezahlen, auch wenn das Gerät zunächst defekt ist.
Wenn Sie mir den Sachverhalt weiter erläutern, kann ich Ihnen eine noch genauere Einschätzung geben.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Der kühlschrank ist nach genau 10 Monaten kaputt gegangen,bei mir vor Ort wurde mir gesagt eine Reparatur lohne sich bei diesem Gerät nicht.Kann ch nicht vom Kaufvertrag zurücktreten?
Sehr geehrter Fragesteller,
das Gesetz erfordert es, dass dem Verkäufer ein Nachbesserungsrecht eingeräumt wird. Das heißt, dass der Verkäufer die Möglichkeit haben soll, das Gerät zu reparieren oder Ihnen ein neues Gerät zukommen zu lassen.
Sofern der Verkäufer (Quelle) diese Möglichkeiten nicht wahrnehmen möchte oder nach einer Aufforderung zur Nachbesserung von Ihnen nicht geleistet haben soll, könnten Sie dann erst vom Vertrag zurücktreten.
Hinsichtlich einer etwaigen Rückzahlung Ihres Geldes könnte es jedoch schwierig werden, da sich Quelle in der Insolvenz befindet und Sie nur einen Anspruch auf eine Quote in der Insolvenzmasse besitzen, also in der Regel nur einen Bruchteil Ihres Geldes zurückbekommen. Diese Forderung müssten Sie zunächst in einer Insolvenztabelle anmelden, wenn die o.g. Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber die Möglichkeit geben möchte, weiter nachzufragen, um Ihnen ausführlich und befriedigend antworten zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt